Bodenerhöhungen, Aufschichtungen und sonstige Anlagen


Das Nachbarrecht ist in Deutschland Sache der Länder. Dies bedeutet, dass es kein umfas-sendes Nachbarrechtsgesetz gibt, welches deutschlandweit Wirkung entfaltet. Vielmehr liegt es in der Kompetenz eines jeden Bundeslandes, ein eigenes Nachbarrechtsgesetz zu erlassen. Aus diesem Grund bestehen in Deutschland auch viele verschiedene Nachbar-rechtsgesetze. Dennoch unterscheiden sie sich nicht gänzlich. Die grundsätzlichen Rege-lungen der jeweiligen Nachbarrechtsgesetze sind sich nämlich sehr ähnlich und umfassen den gleichen Regelungsgegenstand.

Der neunte Abschnitt des Nachbarrechtsgesetzes Nordrhein-Westfalen befasst sich mit Bodenerhöhungen, Aufschichtungen und sonstigen Anlagen. Der Eigentümer eines Grundstücks, der den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrund-stücks erhöhen möchte, ist dazu verpflichtet, einen solchen Grenzabstand einzuhalten oder solche Vorkehrungen zu treffen und zu unterhalten, dass eine Beschädigung des Nachbar-grundstücks ausgeschlossen ist. Dies gilt im Besonderen Maße für die Schädigung des Nachbargrundstücks durch Abstürzen oder Abschwemmen des Bodens. Diese Verpflichtung trifft nicht nur den aktuellen Eigentümer des Grundstücks, vielmehr geht diese Verpflichtung auf den Rechtsnachfolger über. Das bedeutet beispielsweise, wenn der aktuelle Eigentümer des Grundstücks stirbt und das Grundstück vererbt wird, gilt diese Verpflichtung auf für den Erben des Grundstückseigentümers.

Auch Regelungen über Aufschichtungen und sonstige Anlagen sind gesetzlich vorgesehen. Diese betreffen insbesondere den Grenzabstand. So müssen Aufschichtungen aus Holz, aus Steinen, aus Stroh und dergleichen sowie sonstige mit dem Grundstück nicht fest ver-bundenen Anlagen, welche eine Höhe von zwei Metern nicht überschreiten, einen Min-destabstand von 0,50 Meter von der Grenze einhalten. Überschreiten sie hingegen eine Höhe von zwei Metern, so muss der Abstand größer sein. Er muss um so viel mehr als 0,50 Meter betragen, als die Höhe der Aufschüttung das Maß von 2 Metern übersteigt.

Allerdings gibt es auch Konstellationen, in denen der Grenzabstand keine Anwendung findet und somit nicht eingehalten werden muss. Dies gilt für Baugerüste, für Aufschichtungen und Anlagen, welche eine Wand oder eine geschlossene Einfriedigung nicht überragen oder die als Stützwand oder Einfriedigung dienen, für gewerbliche Lagerplätze sowie des Weiteren gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 0,50 Metern Breite.

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