Bestellung und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft


Grundsätzlich werden die Mitglieder des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung gewählt. Ausnahmsweise können sie jedoch auch in den Aufsichtsrat entsendet oder als Aufsichtsrats-mitglieder aus den Reihen der Arbeitnehmer nach einem der Mitbestimmungsgesetze gewählt werden. Grundsätzlich ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge nicht gebunden. Etwas anderes ergibt sich nur im Rahmen des Montan-Mitbestimmungsgesetzes. Das Recht, Mit-glieder in den Aufsichtsrat entsenden zu können, muss in der Satzung explizit gewährt wer-den. Es kann nur für entweder bestimmte Aktionäre oder aber für die jeweiligen Inhaber einer bestimmten Aktie vorgesehen werden. Inhaberaktien kann ein Entsendungsrecht nur einge-räumt werden, wenn es sich dabei um Namensaktien handelt, die nur mit Zustimmung der Gesellschaft auf einen anderen Inhaber übertragen werden können. Aktien, die zur Entsen-dung eines Aufsichtsratsmitglieds berechtigen, stellen keine besondere Gattung dar, sie sind also entweder Nennbetrags- oder Stückaktien. Die Anzahl der entsendeten Mitglieder im Auf-sichtsrat darf höchstens ein Drittel der gesamten Mitglieder betragen. Zwei Drittel der Mit-glieder müssen also gewählt werden. Dadurch soll ein Kontrollverlust der nicht entsendungs-berechtigten Aktionäre verhindert werden.

Aufsichtsratsmitglieder können nicht für mehr als vier Geschäftsjahre gewählt beziehungsweise entsandt werden. Das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mit eingerechnet.

Werden Aufsichtsratsmitglieder von der Hauptversammlung ohne einen bindenden Wahlvor-schlag gewählt, können sie von der Hauptversammlung auch jederzeit wieder abberufen werden. Ein entsprechender Beschluss benötigt eine Mehrheit von mindestens drei Viertel aller abgegebenen Stimmen. In der Satzung der AG können jedoch eine andere Mehrheit oder sonstige Anforderungen bestimmt werden. Wird ein Aufsichtsratsmitglied in den Aufsichtsrat entsandt, kann es von seinem Entsendungsberechtigten jederzeit wieder abberufen und durch ein neues ersetzt werden. Verliert ein Entsendungsberechtigter sein Entsendungsrecht, etwa durch Wegfall der in der Satzung bestimmten Voraussetzungen des Entsendungsrechts, so kann die Hauptversammlung das von ihm entsandte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen. Ein Aufsichtsratsmitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in seiner Person auf Antrag auch durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden. Ein solcher An-trag muss bei Gericht durch den übrigen Aufsichtsrat gestellt werden. Dieser stimmt zuvor über die Antragstellung ab. Es reicht eine einfache Mehrheit. Wurde das Aufsichtsratsmitglied, in dessen Person der wichtige Grund vorliegt, durch ein entsprechendes Entsendungsrecht in den Aufsichtsrat entsandt, können auch andere Aktionäre, deren Anteile an der AG zusammen zehn Prozent des Grundkapitals oder einen gemeinsamen Betrag von mindestens einer Million Euro betragen, den Antrag stellen. Gegen die gerichtliche Entscheidung ist eine Beschwerde zulässig.

Verfügt der Aufsichtsrat nicht über die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern, so kann ein Gericht auf Antrag des Vorstands, eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Aktionärs den Aufsichtsrat auf die Anzahl ergänzen. Sind die Voraussetzungen gegeben, ist der Vorstand verpflichtet, einen entsprechenden Antrag bei Gericht zu stellen. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn davon auszugehen ist, dass der Aufsichtsrat vor seiner nächsten Sitzung wieder die erforderliche Größe erreicht, etwa durch die Entsendung neuer Mitglieder oder durch Wahl der Hauptversammlung. Erreicht der Aufsichtsrat die erforder-liche Mitgliederanzahl für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nicht, dann hat ein Gericht ihn auf entsprechenden Antrag hin auf die nötige Anzahl zu ergänzen. Liegt ein dringender Fall vor, kann das Gericht den Aufsichtsrat auch schon vor Ablauf der Dreimonatsfrist ergänzen. Gegen diese Entscheidung ist eine gerichtliche Beschwerde zulässig. Das durch das Gericht berufene Aufsichtsratsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf eine angemessene Vergütung, wenn den Aufsichtsratsmitgliedern in der AG eine entspre-chende Vergütung gewährt wird.

Wird ein altes Aufsichtsratsmitglied durch ein neues ersetzt, hat der Vorstand unverzüglich eine Liste der aktuellen Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Namen, Vornamen, ausge-übte Berufe und Wohnorte aller Mitglieder hervorgehen, ins Handelsregister eintragen zu lassen.

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