Bestellung und Bezüge des Vorstands einer Aktiengesellschaft


Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat bestellt. Ihre Amtszeit beträgt höchstens fünf Jahre. Sie können nach Ablauf dieser Zeit erneut in den Vorstand bestellt werden, allerdings wieder nur für höchstens fünf Jahre. Dafür ist ein neuer Aufsichtsratsbeschluss erforderlich. Ein solcher Beschluss kann allerdings frühestens ein Jahr vor Ende der laufenden Amtszeit des entsprechenden Vorstandsmitglieds getroffen werden. Dadurch soll verhindert werden, dass die Fünf-Jahres-Grenze durch ständige Erneuerung umgangen wird. Nur bei einer Amtszeit von weniger als fünf Jahren kann ein Vorstandsmitglied ohne einen Aufsichtsratsbeschluss erneut berufen werden. Die gesamte Amtszeit darf dabei jedoch ebenfalls nicht mehr als fünf Jahre betragen. Auch dies dient der Wahrung der Fünf-Jahres-Grenze. Diese Regelungen gelten genauso für den Anstellungsvertrag des Vorstandsmitgliedes. Der Anstellungsvertrag kann jedoch vorsehen, dass er bei einer Verlängerung der Amtszeit jeweils bis zu deren Ablauf weiterläuft.

Umfasst der Vorstand mehrere Personen, dann kann der Aufsichtsrat eines der Mitglieder zum Vorstandsvorsitzenden ernennen. Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann ebenso wie die Ernennung zum Vorstandsvorsitzenden durch den Aufsichtsrat widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Solch wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzungen, die Unfähigkeit, die Geschäfte der AG ordnungsgemäß zu führen oder Entzug des Vertrauens durch die Hauptversammlung. Letzteres stellt ausnahmsweise keinen wichtigen Grund dar, wenn das Vertrauen aus offensichtlich unsachlichen Gründen entzogen wurde. Die Abberufung bleibt wirksam, bis ihre Unwirksamkeit durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt worden ist.

Verfügt der Vorstand nicht über die erforderliche Mitgliederzahl, kann ein Gericht ihn in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten auf die notwendige Anzahl ergänzen. Gegen diese Entscheidung ist eine gerichtliche Beschwerde zulässig. Das gerichtlich bestellte Vorstandsmitglied bleibt höchstens solange im Amt, bis der Vorstand von sich aus wieder über die erforderliche Anzahl verfügt. Das vom Gericht bestellte Vorstandsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen sowie auf eine angemessene Vergütung seiner Tätigkeit. Können sich das durch Gericht bestellte Vorstandsmitglied und die AG nicht auf eine angemessene Vergütung einigen, wird sie durch das Gericht festgelegt. Gegen diese Entscheidung ist ebenfalls eine gerichtliche Beschwerde zulässig.

Der Aufsichtsrat muss bei der Festsetzung der Gesamtbezüge jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes (also etwa Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte oder Provisionen) sicherstellen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis stehen, sowohl zu den jeweiligen Aufgaben und erbrachten Leistungen des betroffenen Vorstandsmitglieds sowie ebenfalls zur wirtschaftlichen Lage der AG. Sie sollen dabei insbesondere nicht die übliche Vergütung übersteigen, ohne dass dafür besondere Gründe vorliegen. Bei börsennotierten Gesellschaften müssen die Bezüge mit einer nachhaltigen Entwicklung der AG vereinbar sein. Besonders die variablen Vergütungsbestandteile müssen deshalb eine längerfristige Bemessungsgrundlage haben. Bei außerordentlichen Entwicklungen muss es eine Begrenzungsmöglichkeit geben. Das gilt ebenso für Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art. Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage der AG derart, dass eine Weiterzahlung der aktuellen Bezüge der AG unzumutbare wäre, hat der Aufsichtsrat oder auf dessen Antrag hin ein Gericht die Bezüge des Vorstands auf eine angemessene Höhe herunter zu setzen. Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Ausscheiden aus der dem Vorstand der AG heruntergesetzt werden. Die Heruntersetzung der Bezüge hat keine sonstigen Auswirkungen auf den Anstellungsvertrag. Ein betroffenes Vorstandsmitglied kann seinen Anstellungsvertrag allerdings mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluss des nächsten Vierteljahrs kündigen.

Die Vorstandsmitglieder unterliegen dem Wettbewerbsverbot. Sie dürfen nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats ein Handelsgewerbe betreiben oder im gleichen Geschäftszweig der Gesellschaft Geschäfte machen. Dabei ist es egal ob sie die Geschäfte im eigenen Namen oder für ein anderes Unternehmen abschließen. Ohne Einwilligung dürfen sie auch nicht Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter in einer anderen Handelsgesellschaft werden. Die Einwilligung des Aufsichtsrats ist nicht generell möglich. Sie kann immer nur für ein bestimmtes Handelsgewerbe beziehungsweise eine bestimmte Handelsgesellschafte oder für eine bestimmte Art von Geschäften erteilt werden. Verstößt ein Vorstandsmitglied gegen sein Wettbewerbsverbot, kann die Gesellschaft Schadenersatz von ihm fordern. Sie kann stattdessen aber auch von dem entsprechenden Vorstandsmitglied verlangen, dass es die Geschäfte, die es im eigenen Namen abgeschlossen hat, als Geschäfte der AG gelten lässt, beziehungsweise Vergütungen, die es aus Geschäften für fremde Rechnung erlangt hat, an die AG abtritt. Diese Ansprüche können allerdings nur innerhalb von drei Monaten ab der Kenntnisnahme der übrigen Vorstandsmitglieder beziehungsweise der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft geltend gemacht werden. Danach verjähren sie.

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