Gründungsbericht und Gründungsprüfung einer Aktiengesellschaft


Die Gründer einer Aktiengesellschaft müssen den Ablauf der Gründung in einem schriftlichen Bericht dokumentieren. Diesen Bericht bezeichnet man als den Gründungsbericht. Im Gründungsbericht werden die essentiellen Umstände aufgeführt, anhand derer sich die Angemessenheit der Leistungen im Verhältnis zu den Sacheinlagen oder Sachübernahmen ergibt. Maßgebend dafür sind insbesondere Rechtsgeschäfte, die dem Erwerb durch die Gesellschaft vorausgegangen sind, außerdem die Kosten für Anschaffung oder Herstellung der letzten beiden Jahre und, wenn jemand sein bereits bestehendes Handelsunternehmen in die Gesellschaft einbringt, dessen Betriebserträge, die es in den letzten beiden Geschäftsjahren erzielt hat. Im Gründungsbericht ist darüber hinaus darzulegen, ob und wenn ja in welchem Umfang Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder bei der Gründung der Gesellschaft selbst Aktien übernommen haben und ob und wenn ja in welcher Weise Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder besondere Vorteile oder Belohnungen für die Gründung oder deren Vorbereitung erhalten haben.

Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats überprüfen den Ablauf der Gründung. Sind ein oder mehrere Gründer Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates oder haben Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder bei der Gründung der Gesellschaft selbst Aktien übernommen oder wurden ihnen besondere Vorteile oder Belohnungen für die Gründung oder deren Vorbereitung gewährt, dann muss außerdem eine Prüfung durch unabhängige Prüfer erfolgen. Man bezeichnet sie als Gründungsprüfer. Ein Gründungsprüfer muss außerdem bestellt werden, wenn bei der Gründung Aktien gegen Sacheinlagen oder Sachübernahmen ausgegeben werden. Gründungsprüfer müssen über spezielle Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Bereich der Buchführung verfügen. Sind für eine erfolgreiche Prüfung weitere Kenntnisse erforderlich, dann sollten der oder die Grundprüfer auch darüber verfügen. Der Gründungsprüfer darf weder Mitglied des Vorstandes sein, noch eigene finanzielle Interessen an der AG haben. Von einer Prüfung durch Gründungsprüfer kann bei einer Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen abgesehen werden, wenn es sich um Sachgegenstände handelt, deren Wert zweifelsfrei, gegebenenfalls durch einen Sachverständigen, festgestellt werden kann. Das ist insbesondere bei Aktien der Fall.

Sowohl die Prüfungen durch den Vorstand und den Aufsichtsrat, als auch die durch den oder die Gründungsprüfer müssen sich darauf konzentrieren, ob die Angaben hinsichtlich der Übernahme der Aktien und der auf das Grundkapital erbrachten Einlagen fehlerfrei und komplett sind, und ob die Sacheinlagen oder Sachübernahmen dem erforderlichen Ausgabebetrag der für sie zu gewährenden Aktien oder dem Wert der für sie zu gewährenden Leistungen entsprechen. All diese Prüfungen müssen schriftlich ausführlich dokumentiert werden. In diesem Bericht sind alle Gegenstände, die als Sacheinlage oder Sachübernahme eingebracht wurden, aufzuzählen und es ist jeweils anzugeben, nach welcher Bewertungsmethoden der Wert jedes Gegenstandes festgestellt wurde. Von dem Bericht des oder der Gründungsprüfer ist je ein Exemplar dem zuständigen Gericht und eins dem Vorstand vorzulegen. Die bei Gericht befindliche Kopie kann von jedermann eingesehen werden.

Die Gründer sind verpflichtet mit dem Gründungsprüfer zu kooperieren und ihm alle notwendigen Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen. Wenn Unklarheiten zwischen den Gründern und dem Gründungsprüfer dahingehend bestehen, welche Unterlagen und Nachweise tatsächlich erforderlich sind, dann entscheidet darüber das zuständige Gericht. Dessen Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Prüfungsbericht wird erst fertiggestellt, wenn die Gründer der gerichtlichen Entscheidung nachkommen. Solange der Gründungsbericht noch nicht vorliegt, kann die AG auch noch nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Der oder die Gründungsprüfer haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und auf eine angemessene Vergütung. Diese Posten werden von einem Gericht festgesetzt.

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