Die Hauptversammlung besteht aus den Aktionären einer Aktiengesellschaft. Sie bietet ihnen ein Forum, in dem die Aktionäre wichtige Entscheidungen für die Gesellschaft treffen kön-nen. Diese Entscheidungen werden durch Abstimmungen getroffen, wobei jede Aktie grund-sätzlich ein Stimmrecht verleiht. Im Normalfall muss die Stimmabgabe persönlich und auf der Hauptversammlung erfolgen. Die Satzung der AG kann jedoch vorsehen, dass die Stimme auch mittels elektronischer Datenübertragung oder per Briefwahl abgegeben werden kann. An der Hauptversammlung sollen grundsätzlich auch die Mitglieder des Vorstandes und des Auf-sichtsrates teilnehmen. Ist eines dieser Mitglieder verhindert, kann es, wenn die Satzung dies gestattet, auch im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen.
Eine der wichtigsten Aufgaben der Hauptversammlung ist die Bestellung des Aufsichtsrates. Dessen Mitglieder werden von den Aktionären gewählt, soweit sie nicht aufgrund eines be-sonderen Rechts in den Aufsichtsrat entsandt werden. Die Hauptversammlung entscheidet außerdem nach jedem Geschäftsjahr innerhalb der ersten acht Monate des Folgejahres über die Verwendung des Bilanzgewinns und über die Entlastung der Aufsichtsrats- und Vor-standsmitglieder. Mit der Entlastung bringt die Hauptversammlung zum Ausdruck, dass sie mit den Maßnahmen der Geschäftsführung und der Verwaltung der Gesellschaft durch die entlasteten Mitglieder zufrieden war. Diese Entlastung stellt allerdings keinen Verzicht auf Ersatzansprüche wegen eventueller Sorgfaltspflichtverletzungen dar. Handelt es sich bei der AG um ein börsennotiertes Unternehmen, dann kann die Hauptversammlung außerdem über eine Billigung des Vergütungssystems für seine Vorstandsmitglieder entscheiden. Sie be-schließt weiterhin über die Bestellung des Gründungsprüfers bei der Gründung der AG und über die Bestellung eines Abschlussprüfers. Auch die Entscheidung über Maßnahmen der Kapitalherabsetzung oder der Kapitalbeschaffung fallen in den Kompetenzbereich der Haupt-versammlung. Sie alleine entscheidet auch über Satzungsänderungen oder die Beendigung der Gesellschaft.
Fragen der Geschäftsführung gehören grundsätzlich nicht in den Aufgabenbereich der Haupt-versammlung. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Vorstand die Hauptversammlung ausdrücklich dazu auffordert, über eine spezielle Frage abzustimmen, um sich selbst bei einer wirtschaftlich riskanten Entscheidung abzusichern.