Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft


Man kann nur Mitglied eines Aufsichtsrats werden, wenn man vollgeschäftsfähig ist. Man kann maximal Mitglied in den Aufsichtsräten zehn Handelsgesellschaften sein, denen gesetzlich vorgeschrieben ist, einen Aufsichtsrat zu bilden. Ein Vorstandsmitglied einer Tochtergesellschaft kann nicht Mitglied des Aufsichtsrates des Mutterunternehmens werden. Außerdem kann ein Vorstandsmitglied einer Gesellschaft nicht Mitglied im Aufsichtsrat eines anderen Unternehmens werden, wenn in diesem anderen Unternehmen bereits ein Vorstandsmitglied des ersteren Unternehmens im Aufsichtsrat sitzt. Ausgeschlossen ist außerdem, wer in den letzten zwei Jahren bereits einmal Vorstandsmitglied in eben jener Gesellschaft war, falls die Gesellschaft börsennotiert ist. Eine Ausnahme davon gibt es nur, wenn der Kandidat von Aktionären, die mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft halten, vorgeschlagen wurde. Die Satzung kann auch persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder festsetzen. Diese Voraussetzungen gelten dann allerdings nur für Mitglieder, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt oder auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt werden.

Ist jemand Mitglied eines Aufsichtsrates, dann kann er in der entsprechenden Gesellschaft nicht gleichzeitig auch Vorstandsmitglied oder dauernder Stellvertreter eines solchen, Prokurist oder Gesamthandlungsbevollmächtigter werden. Ein Aufsichtsratsmitglied darf nur in Ausnahmefällen zum Stellvertreter eines verhinderten oder fehlenden Vorstandsmitgliedes ernannt werden. Der Zeitraum der Stellvertretung muss im Voraus festgelegt werden und darf höchstens ein Jahr betragen. Die Stellvertretung kann wiederholt oder verlängert werden, wenn dadurch die Dauer der Stellvertretung insgesamt nicht über ein Jahr hinausgeht. Für den Zeitraum der Stellvertretung ist das betroffene Aufsichtsratsmitglied von seinen Tätigkeiten im Aufsichtsrat ausgeschlossen. Das Wettbewerbsverbot für Vorstandsmitglieder gilt für das stellvertretende Aufsichtsratsmitglied nicht.

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