Zusammensetzung des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft


Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere Zahl vorsehen. Diese Zahl muss allerdings durch drei teilbar sein. Die maximale Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder beträgt bei Aktiengesellschaften mit einem Grundkapital von bis zu 1.500.000 Euro neun, bei mehr als 1.500.000 Euro fünfzehn und bei mehr als 10.000.000 Euro einundzwanzig Mitglieder. Ein Teil der Mitglieder des Aufsichtsrats entstammt immer den Aktionären, ein anderer Teil kann gegebenenfalls aus Arbeitnehmern oder anderen Personen bestehen, wenn ein entsprechendes Gesetz die Mitbestimmung anordnet.

Ist der Vorstand der Ansicht, der Aufsichtsrat sei nicht nach den entsprechend für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften aufgestellt, dann hat er dies durch Aushang in sämtlichen Betrieben der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen anzuzeigen. In dieser Bekanntmachung muss der Vorstand angeben, gegen welche gesetzlichen Vorschriften seiner Meinung nach verstoßen wurde. Er muss weiterhin darauf hinweisen, dass der Aufsichtsrat unter Beachtung der maßgeblichen Vorschriften neu zusammengesetzt werden wird, wenn nicht innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung eine gerichtliche Klärung durch den Vorstand, ein oder mehrere Mitglieder des Aufsichtsrats, einem oder mehrere Aktionäre, oder gegebenenfalls durch einen Teil der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter beantragt wird.

Stellt das Gericht fest, dass der Aufsichtsrat nicht in der erforderlichen Form zusammengesetzt ist, muss ein neuer Aufsichtsrat entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt werden.

Wird innerhalb eines Monats seit der Bekanntmachung keine Klärung beim zuständigen Gericht beantragt, dann wird ein neuer Aufsichtsrat entsprechend den in der Bekanntmachung des Vorstands angegebenen gesetzlichen Vorschriften zusammenzusetzt. Bestimmungen in der Satzung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, über die Zahl seiner Mitglieder sowie über deren Wahl, Abberufung und Entsendung treten außer Kraft, soweit sie mit den gesetzlichen Vorschriften nicht vereinbar sind. Genauso erlöschen die Ämter der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder. Eine Hauptversammlung kann als Ersatz für die außer Kraft tretenden Satzungsbestimmungen mit einfacher Mehrheit neue Bestimmungen beschließen.

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