Welche Arten von Aktien gibt es und worin unterscheiden sie sich?


Das Grundkapital der Aktiengesellschaft ist in Aktien zerlegt. Diese Aktien können entweder Nennbetragsaktien oder Stückaktien sein. Eine Nennbetragsaktie wird mit einem bestimmten von den Gesellschaftern festgelegten Betrag ausgegeben. Dieser Betrag ist der Nennbetrag. Der Mindestbetrag einer Nennbetragsaktie beträgt einen Euro. Aktien über geringere Nennbeträge sind unwirksam. Höhere Nennbeträge sind möglich, müssen aber immer auf volle Eurobeträge lauten, Centbeträge sind generell nichtig. Entsteht dem Inhaber einer Aktie bei deren Ausgabe durch einen nichtigen Nennbetrag ein Schaden, dann müssen die Ausgeber, also die Gesellschafter der AG, diesen Schaden gesamtschuldnerisch ersetzen. Stückaktien haben keinen festgeschriebenen Nennbetrag. Sie bilden einen jeweils gleichgroßen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft. Auch hier muss der Anteil einer einzelnen Aktie am Grundkapital bei mindestens einem Euro liegen. Eine Aktie ist nicht teilbar, man kann also keinen Anteil an einer Aktie besitzen. Diese Regelungen gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine). Aktien dürfen nicht unter Wert ausgegeben werden. Für Nennbetragsaktien muss also mindestens der Nennbetrag gezahlt werden, für eine Stückaktie mindestens der auf sie entfallende anteiligen Betrag am gesamten Grundkapital der AG. Die Ausgabe zu einem höheren als diesem Betrag ist selbstverständlich erlaubt.

Die Aktien, also sowohl Nennbetrags- wie auch Stückaktien, können jeweils entweder Inhaber- oder Namensaktien sein. Als Eigentümer einer Inhaberaktie gilt ihr Inhaber, also die Person, die die Inhaberaktie in ihrem Besitz hat. Eigentümer einer Namensaktie ist, wessen Name auf der Aktie eingetragen ist. Wird eine Aktie vor der kompletten Zahlung des Ausgabebetrags ausgegeben, muss sie als Namensaktie ausgegeben werden. Der bereits gezahlte Anteil am Ausgabebetrag muss in der Aktie festgehalten werden. Dadurch wird verhindert, dass nicht voll bezahlte Aktien als normale Aktien weiterverkauft werden. Werden vor Ausgabe der Aktien bereits Zwischenscheine erstellt, dann müssen diese immer einen Namen angeben. Zwischenscheine als Inhaberpapiere sind nichtig. Entsteht durch die Ausgabe nichtiger Aktien oder Zwischenscheine den Inhabern ein Schaden, dann haben die Ausgeber ihnen diesen Schaden gesamtschuldnerisch zu ersetzen. Die Satzung der AG kann vorsehen, dass der Anspruch eines Aktionärs, seinen Anteil verbrieft zu bekommen, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.

Die Aktien gewähren ihren Inhabern verschiedene Rechte, insbesondere bei der Verteilung des Gewinns, bzw. des Gesellschaftsvermögens. Aktien, die jeweils die gleichen Rechte gewähren, bilden jeweils eine Gattung. Jede Aktie gewährt, unabhängig von ihrer Gattung, ein Stimmrecht bei der Hauptversammlung. Lediglich Vorzugsaktien können ohne Stimmrecht ausgegeben werden. Mehr als ein Stimmrecht kann eine Aktie ungeachtet der Aktiengattung generell nicht gewähren.

Aktien und Zwischenscheinen müssen unterzeichnet sein. Hierzu genügt allerdings eine vervielfältigte Unterschrift, also zum Beispiel in Form einer Kopie. Die Satzung der AG kann für die Unterzeichnung eine besondere Form als Gültigkeitsvoraussetzung vorschreiben. Diese Gültigkeitsvoraussetzung muss sich dann aber auch aus der Aktie ergeben.

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