Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft


Wenn eine Aktiengesellschaft einem ihrer Vorstandsmitglieder einen Kredit gewähren will, der über die Höhe eines Monatsgehaltes hinausgehen soll, dann ist dafür ein Beschluss des Aufsichtsrates erforderlich. Dieser Beschluss muss für spezielle Kreditgeschäfte oder Arten gefasst werden und ist nur für drei Monate im Voraus wirksam. In diesem Beschluss müssen sowohl die Verzinsung als auch die Rückzahlung des Kredits festgeschrieben werden. Das gleiche gilt für eine Entnahme durch ein Vorstandsmitglied, etwa in Form von Abschlagszahlungen auf seine Bezüge. Auch Kredite an Prokuristen und Gesamthandlungsbevollmächtigte bedürfen der Einwilligung des Aufsichtsrates. Damit soll verhindert werden, dass sich die Geschäftsführer der AG besonders lukrative Kredite selbst genehmigen können. In einem Konzern dürfen Kredite an die gesetzliche Vertreter, Prokuristen oder Gesamthandlungsbevollmächtigte des Mutter- beziehungsweise des Tochterunternehmens ebenfalls nur mit Einwilligung des jeweiligen Aufsichtsrates genehmigt werden. Um eine Umgehung dieser Regelung zu verhindern, gilt sie ebenfalls für Kredite an die Ehegatten, die Lebenspartner oder an minderjährige Kinder der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder Gesamthandlungsbevollmächtigten. Sie gilt darüber hinaus für Kredite an Dritte, die für Rechnung einer dieser Personen handeln. Ist eine dieser Personen zugleich auch gesetzlicher Vertreter, Aufsichtsratsmitglied oder Gesellschafter einer anderen Handelsgesellschaft, dann kann auch dieser Gesellschaft nur mit Einwilligung des Aufsichtsrates ein Kredit gewährt werden. Diese Regelung greift nicht ein, wenn die Handelsgesellschaft mit der Aktiengesellschaft verbunden ist oder wenn der Kredit im Rahmen der Bezahlung von Waren genehmigt wird, die von der Handelsgesellschaft geliefert werden. Wird entgegen diesen Regeln doch ein Kredit gewährt, so ist er ungeachtet eventuell entgegenstehender Vereinbarungen sofort zurückzuzahlen, wenn der Aufsichtsrat nicht noch nachträglich seine Genehmigung erklärt.

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