Das Stimmrecht eines Aktionärs


Auf der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft steht jedem Aktionär grundsätzlich ein Stimmrecht zu. Lediglich Vorzugsaktien können ohne Stimmrecht ausgegeben werden. Bei Stückaktien kommt jeweils einer Stückaktie eine Stimme zu, bei Nennbetragsaktien kommt jeweils einem bestimmten Nennbetrag eine Stimme zu. All die Stimmen, die ein Aktionär auf sich vereinigt, kann er mit seinem Stimmrecht geltend machen. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann in der Satzung eine Obergrenze für die Stimmanzahl festgelegt werden, die auf eine einzelne Person entfallen kann.

Das Stimmrecht entsteht grundsätzlich erst mit der vollständigen Erbringung der Einlage. Wird die Einlage in Form einer verdeckten Sacheinlage erbracht, die nicht den für die Einlage erforderlichen Wert erreicht, dann erhält der Aktionär trotzdem sein Stimmrecht, falls der Wertunterschied nicht offensichtlich war. Die Satzung kann allerdings auch vorsehen, dass das Stimmrecht bereits dann verliehen wird, wenn ein Aktionär seine Mindesteinlage erbracht hat. In diesem Fall richtet sich das Stimmverhältnis nach der Höhe der jeweils erbrachten Einlagen.

Ein Aktionär kann sein Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Die Bevollmächtigung muss er in Textform erklären. Er kann auch gleich mehrere Personen als Bevollmächtigte bestellen, allerdings darf die AG dann wiederum einen oder mehrere dieser Bevollmächtigten zurückweisen.

Besitzt ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates selbst Aktien der AG, dann darf es bei Abstimmungen darüber, ob es beispielsweise entlastet oder ob die Gesellschaft Ansprüche gegen ihn geltend machen soll, nicht selbst mit abstimmen. Genauso wenig darf es in solchen Fällen in Vertretung für jemand anderen an der Abstimmung teilnehmen. Genauso wenig können Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates mit einzelnen Aktionären Verträge abschließen, in denen sich die Aktionäre verpflichten, entweder nach einer Weisung oder zumindest nach einem Vorschlage des Vorstandes oder des Aufsichtsrates zu stimmen. Derartige Verträge sind nichtig.

Vorzugsaktien können auch ohne Stimmrecht ausgegeben werden, wenn die Satzung Entsprechendes vorsieht. Den Vorzugsaktionären wird dafür im Gegenzug ein nachzuzahlender Vorzug bei der Gewinnverteilung der Gesellschaft gewährt. Den Inhabern der normalen Stammaktien wird ihre Dividende nur bis zur Höhe der Vorzugsdividende ausgezahlt, diese Vorzugsdividende wird dann wiederum unter den Vorzugsaktionären verteilt. Vorzugsaktien dürfen maximal die Hälfte des ausgegebenen Grundkapitals ausmachen. Mit Ausnahme des Stimmrechts gewähren die Vorzugsaktien alle Rechte, die auch den übrigen Aktionären zustehen. Die Vorzugsaktie kann in Ausnahmefällen auch ein Stimmrecht verleihen, wenn der ausstehende Vorzug in einem Jahr nicht in voller Höhe gezahlt wird und er selbst im Folgejahr neben dessen vollen Vorzug nicht nachbezahlt wird. Der Vorzug der Aktien kann auch wieder aufgehoben werden, allerdings bedarf dies der Zustimmung von drei Vierteln der Vorzugsaktionäre.

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