Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft


Den Mitgliedern des Aufsichtsrates kann für ihre Tätigkeiten eine Vergütung gezahlt werden. Die Vergütung kann in der Satzung festgelegt sein oder von der Hauptversammlung bewilligt werden. Die Höhe der Vergütung sollte dabei in einem angemessenen Verhältnis stehen, und zwar sowohl zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder als auch zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft. Wird die Höhe der Vergütung durch eine Bestimmung in der Satzung gere-gelt, dann kann sie durch einen Beschluss in der Hauptversammlung mit einfacher Stimmen-mehrheit herabgesetzt werden. Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann nur durch die Hauptversammlung eine Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligt werden. Aufsichtsratsmitglie-dern kann auch ein Anteil am Jahresgewinn der AG gewährt werden. Dieser berechnet sich dann anhand des Bilanzgewinnes, der wiederum um einen Betrag von mindestens vier Prozent der auf den geringsten Ausgabebetrag der Aktien geleisteten Einlagen vermindert wird. An-derslautende Bestimmungen sind nichtig.

Schließt ein Aufsichtsratsmitglied mit der Gesellschaft außerhalb seiner Tätigkeit im Auf-sichtsrat einen Werkvertrag oder einen Dienstvertrag, der keinen Arbeitsvertrag darstellt, in dem sich das Aufsichtsratsmitglied zu Tätigkeiten höherer Art verpflichtet, dann muss der übrige Aufsichtsrat diesem Vertrag zustimmen. Andernfalls ist er nichtig. Eine eventuell von der Gesellschaft gewährte Vergütung muss in diesem Fall zurückgewährt werden, wenn der Aufsichtsrat nicht nachträglich doch noch seine Zustimmung erklärt.

Wenn eine Aktiengesellschaft einem ihrer Aufsichtsratsmitglieder einen Kredit gewähren will, dann ist dafür ein Beschluss des übrigen Aufsichtsrates erforderlich. Dieser Beschluss muss für spezielle Kreditgeschäfte oder Arten gefasst werden und ist nur für drei Monate im Voraus wirksam. In diesem Beschluss müssen sowohl die Verzinsung als auch die Rückzah-lung des Kredits festgeschrieben werden. Damit soll verhindert werden, dass sich die Ge-schäftsführer der AG besonders lukrative Kredite selbst genehmigen können. In einem Kon-zern dürfen Kredite an die gesetzliche Vertreter, Prokuristen oder Gesamthandlungsbevoll-mächtigte des Mutter- beziehungsweise des Tochterunternehmens ebenfalls nur mit Einwilli-gung des jeweiligen Aufsichtsrates genehmigt werden. Um eine Umgehung dieser Regelung zu verhindern, gilt sie ebenfalls für Kredite an die Ehegatten, die Lebenspartner oder an min-derjährige Kinder der Aufsichtsratsmitglieder, Prokuristen oder Gesamthandlungsbevollmäch-tigten. Sie gilt darüber hinaus für Kredite an Dritte, die für Rechnung einer dieser Personen handeln. Ist eine dieser Personen zugleich auch gesetzlicher Vertreter, Aufsichtsratsmitglied oder Gesellschafter einer anderen Handelsgesellschaft, dann kann auch dieser Gesellschaft nur mit Einwilligung des Aufsichtsrates ein Kredit gewährt werden. Diese Regelung greift nicht ein, wenn die Handelsgesellschaft mit der Aktiengesellschaft verbunden ist oder wenn der Kredit im Rahmen der Bezahlung von Waren genehmigt wird, die von der Handelsgesell-schaft geliefert werden. Wird entgegen diesen Regeln doch ein Kredit gewährt, so ist er unge-achtet eventuell entgegenstehender Vereinbarungen sofort zurückzuzahlen, wenn der Auf-sichtsrat nicht noch nachträglich seine Genehmigung erklärt.

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