Sacheinlage und Sachübernahme eines Aktionärs


Aktionäre können Aktien auch übernehmen, ohne den Ausgabebetrag der Aktien einzuzahlen. Soll der Aktionär der AG stattdessen bestimmte Gegenstände im Wert des Ausgabebetrags überlassen, spricht man von einer Sacheinlagen. Soll die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände übernehmen und dafür eine Vergütung zahlen, dann handelt es sich um eine Sachübernahmen. Sowohl die Sacheinlage als auch die Sachübernahme ist allerdings nur zulässig, wenn in der Satzung der AG genau festgelegt wird, um was für einen Gegenstand es sich bei der Sacheinlage oder der Sachübernahme handelt, wer sie erbringen soll, und die Anzahl der zu gewährenden Aktien beziehungsweise die Höhe der zu gewährenden Vergütung. Übernimmt die Gesellschaft einen Gegenstand und gewährt dafür eine Vergütung, die dann auf die Einlage eines Aktionärs angerechnet wird, dann gilt dies als eine Sacheinlage. Sacheinlagen oder Sachübernahmen können nur Gegenstände sein, die einen feststellbaren Wert haben. Verpflichtungen zu Dienstleistungen sind daher kein tauglicher Gegenstand für eine Sacheinlage oder eine Sachübernahme.

Erbringt ein Aktionär seine Einlage in Geld, ergibt sich jedoch aus den tatsächlichen Zusammenhängen, wie etwa aus Abreden, dass es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung doch vollständig oder teilweise um eine Sacheinlage handelt, dann spricht man von einer verdeckten Sacheinlage. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn einem Aktionär nach Erbringen seiner Geldeinlage ein zinsfreies und unbefristetes Darlehen in gleicher Höhe gewährt wird. Solch eine verdeckte Sacheinlage befreit den Aktionär nicht von seiner Einlagepflicht. Die geschlossenen Verträge und die vorgenommenen Rechtshandlungen sind allerdings nicht unwirksam. Vielmehr wird der Wert der Sacheinlage zum Zeitpunkt der Anmeldung der AG zur Eintragung ins Handelsregister, oder, falls sie nach der Eintragung erbracht wird, zum Zeitpunkt ihrer Überlassung an die Gesellschaft auf die Einlage angerechnet. Die Anrechnung erfolgt auf keinen Fall vor der Handelsregistereintragung. Die Beweislast über den Wert der Sacheinlage trägt der Aktionär.

Ist bereits vor der Einlage eine Leistung der AG an den Aktionär vereinbart worden, die bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Rückzahlung der Einlage darstellt, die aber nicht als verdeckte Sacheinlage zu bewerten ist, dann wird der Aktionär von seiner Einlageverpflichtung nur befreit, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine derartige Leistung oder ihre Vereinbarung muss ins Handelsregister eingetragen werden.

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