Pflichtverletzung bei der Gründung einer Aktiengesellschaft


Die Gründer einer Aktiengesellschaft müssen dafür sorgen, dass alle Angaben, die zum Zwecke der Gründung der AG gemacht wurden, richtig und vollständig sind. Ist das nicht der Fall, müssen sie gesamtschuldnerisch für alle Schäden haften, die aufgrund der falschen oder unvollständigen Angaben entstanden sind. Die Gründer müssen außerdem dafür Sorge tragen, dass alle eingezahlten Beträge dem Vorstand zu seiner freien Verfügung stehen. Sie haben, neben sonstigen eventuell bestehenden Schadenersatzverpflichtungen auch die fehlenden Einlagen zu erbringen und Vergütungen, die nicht im Gründungsbericht als solche aufgeführt sind, zurückzuerstatten. Fügen die Gründer der Gesellschaft durch zu niedrige Einlagen, zu hoch bewertete Sachübernahmen oder falschen Gründungsaufwand vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig einen Schaden zu, dann haften alle Gründer gesamtschuldnerisch für diesen Schaden. Personen, die ohne der Gesellschaft anzugehören, wissentlich an dieser Schädigung mitwirken, haften ebenfalls neben den Gründern gesamtschuldnerisch für den entstandenen Schaden.

Von der gesamtschuldnerischen Haftung ist ein Gründer nur dann nicht mit betroffen, wenn er von den entsprechenden Vorgängen weder etwas wusste noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns hätte wissen können. Ist ein Aktionär nicht in der Lage seine Einlage zu erbringen, sei es eine Bar- oder eine Sacheinlage, und entsteht der Gesellschaft dadurch ein Ausfall, dann müssen alle Gründer, die bereits im Vorfeld von der Leistungsunfähigkeit des Aktionärs wussten, den Ausfall der Gesellschaft ausgleichen. Das gleiche gilt für Personen, für deren Rechnung ein oder mehrere Gründer Aktien übernommen haben. Diese Personen können sich nicht auf ihre eigene Unkenntnis berufen, soweit ein oder mehrere für ihre Rechnung handelnde Gründer die entsprechende Kenntnis hatten oder zumindest hätten haben müssen.

Erhält jemand von den Gründern der Gesellschaft eine Vergütung, die entgegen den einschlägigen Vorschriften nicht in den Gründungsbericht aufgenommen wurde, dann haftet er neben den Gründern gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung dieser Vergütung, wenn ihm klar war, oder anhand der Umstände zumindest hätte klar sein müssen, dass die Verheimlichung der Vergütung bewusst erfolgte. Hat er bei der Verheimlichung mitgewirkt, haftet er selbstverständlich erst recht neben den Gründern. Weiterhin ist neben den Gründern zu gesamtschuldnerischem Schadenersatz verpflichtet, wer vor oder zumindest in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister deren Aktien öffentlich bewirbt, um ihren Absatz zu fördern, wenn er weiß, oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns hätte wissen müssen, dass die Angaben, welche zum Zwecke der Gründung der AG gemacht wurden, falsch oder unvollständig waren, oder dass die Gesellschaft durch zu niedrige Einlagen oder zu hoch bewertete Sachübernahmen geschädigt wurde.

Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, die während der Gründung der AG ihre Prüfungspflichten verletzt haben, sind der Gesellschaft hinsichtlich des daraus entstehenden Schadens zum gesamtschuldnerischen Ersatz verpflichtet.

Eine AG kann erst drei Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister auf die Ersatzansprüche gegen die oben aufgeführten Personen verzichten oder sich über sie vergleichen. Selbst dann ist allerdings noch eine Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder nicht auf Schadenersatzforderungen gegen sich selbst verzichten können.

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