Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft


Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft wählt sich aus seiner Mitte heraus einen Vorsitzen-den und dazu mindestens einen Stellvertreter. Die Regeln für diese Wahl ergeben sich aus der Satzung. Der Aufsichtsratsvorsitzende und seine Vertreter werden ins Handelsregister einge-tragen. Der oder die Stellvertreter haben keine eigenen Rechte, sie üben lediglich die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden aus, wenn dieser verhindert ist.

Die Aufsichtsratssitzungen werden protokolliert, der Vorsitzende muss das angefertigte Pro-tokoll unterzeichnen. Es muss Zeit und Ort der Sitzung, ihre Teilnehmer, die Tagesordnungs-punkte, den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen sowie die Beschlüsse des Aufsichtsrats wiedergeben. Entspricht ein Protokoll nicht der vorgeschriebenen Form oder wird überhaupt kein Protokoll angefertigt, dann macht dies einen in der Sitzung gefassten Beschluss aller-dings nicht unwirksam. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat einen Anspruch auf eine Kopie des Protokolls.

Im Aufsichtsrat können Ausschüsse gebildet werden. Diese bereiten dann im Speziellen Ver-handlungen und Beschlüsse vor, oder sie überwachen die Ausführung bereits getroffener Be-schlüsse. Es kann insbesondere auch ein Prüfungsausschuss gebildet werden, der sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsys-tems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Ab-schlussprüfung, hier insbesondere der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen, befasst. Die Ausschüsse müssen dem Auf-sichtsrat regelmäßig über die Arbeit Bericht erstatten.

Der Aufsichtsrat überwacht außerdem die Geschäftsführung. Dazu kann er sämtliche Bücher und Dokumente der AG einsehen und alle Vermögensgegenstände, insbesondere die Gesell-schaftskasse und die Wertpapier- und Warenbestände überprüfen. Diese Aufgabe kann ein-zelnen Aufsichtsratsmitgliedern oder in speziellen Bereichen auch besonderen Sachverständi-gen übertragen werden. Der Aufsichtsrat beauftragt auch den Abschlussprüfer für die Prüfung des jeweiligen Jahres- und den Konzernabschlusses. Es obliegt ferner dem Aufsichtsrat, eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Gesellschaftswohl es erfordert.

Das Recht, geschäftsführend tätig zu werden, kann nicht auf den Aufsichtsrat übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat können jedoch festlegen, dass spezielle Arten von Geschäften nur mit der Zustimmung des Aufsichtsratsvorgenommen werden dürfen. Besteht eine solche Regelung und der Aufsichtsrat verweigert seine Zustimmung, dann kann der Vor-stand verlangen, dass in der Hauptversammlung über die Zustimmung abgestimmt wird. Hier-für ist dann jedoch eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der in der Hauptversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Diese Anforderungen können auch durch die Satzung nicht abgeändert werden. Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht stellvertre-tend durch jemand anderen wahrnehmen lassen. Der Aufsichtsrat vertritt außerdem die Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.

Der Aufsichtsrat muss sich an die Sorgfaltspflichten halten. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Be-ratungen verpflichtet.

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