Sitzungen des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft


Eine Aufsichtsratssitzung kann von jedem Aufsichtsratsmitglied oder vom Vorstand der Aktiengesellschaft einberufen werden. Dabei müssen der Zweck und die Gründe für die geplante Sitzung angegeben werden. Ist dies der Fall, muss der Aufsichtsratsvorsitzende unverzüglich den Aufsichtsrat einberufen. Die Sitzung muss dann innerhalb von zwei Wochen abgehalten werden. Kommt der Vorsitzende dem Antrag nicht nach, dann darf das betroffene Aufsichts-ratsmitglied selbst den Aufsichtsrat einberufen. In der Einberufung müssen der Sachverhalt und die Tagesordnung angegeben werden. Der Aufsichtsrat muss mindestens zwei Mal pro Halbjahr zusammenkommen. Handelt es sich um eine nichtbörsennotierte AG, kann ein Aufsichtsratsbeschluss festlegen, dass eine Sitzung pro Halbjahr ausreicht.

An den Aufsichtsratssitzungen, beziehungsweise an den Sitzungen seiner Ausschüsse dürfen nur Mitglieder des Aufsichtsrates oder des Vorstandes teilnehmen. Ausnahmsweise können Sachverständige oder Auskunftspersonen in beratender Funktion an einzelnen Tagesord-nungspunkten teilnehmen. Aber auch sie dürfen nicht der gesamten Sitzung beiwohnen. Auf-sichtsratsmitglieder können grundsätzlich auch an den Sitzungen eines Ausschusses teilneh-men, dem sie nicht angehören. Es steht dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates jedoch frei, dieses Recht zu beschränken. Ausnahmsweise kann die Satzung erlauben, dass Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, an seinen Sitzungen teilnehmen. Sie können dies als Ver-tretung für ein verhindertes Aufsichtsratsmitglied tun. Dafür müssen von diesem aber schriftlich dazu ermächtigt werden.

Der Aufsichtsrat trifft seine Entscheidungen durch Beschlüsse. Die Anforderungen an einen wirksamen Beschluss können in der Satzung der AG bestimmt werden. Gibt es weder in der Satzung noch im Gesetz einschlägige Regelungen über die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates, dann muss mindestens die Hälfte seiner vorgeschriebenen Mitglieder an der Abstimmung mitwirken. Auf jedem Fall müssen es immer mindestens drei Mitglieder sein, andernfalls kann kein wirksamer Beschluss getroffen werden. Hat ein Aufsichtsrat für einen gewissen Zeitraum weniger Mitglieder, als es durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist, dann ist er trotzdem beschlussfähig. Die notwendige Mitgliederzahl für einen wirksamen Beschluss ergibt sich aber auch in diesem Fall aus der vorgeschriebenen Anzahl der Mitglieder. Ist ein Aufsichtsratsmitglied während der Beschlussfassung verhindert, kann es trotzdem seine Stimme abgeben. Dafür muss es sein Votum schriftlich abfassen und bei der Abstimmung durch ein anderes, anwesendes Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen. Das verhinderte Mitglied kann sich aber auch durch einen Dritten vertreten lassen, wenn es ihn dazu schriftlich ermächtigt. Grundsätzlich sind auch schriftliche, telefonische oder sonstige Formen der Beschlussfassung zulässig. Es kann besonders in der Satzung der AG oder der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats vorgesehen sein. Ist dies nicht der Fall, sind derartige Formen der Beschlussfassung nur zulässig, wenn keines der Aufsichtsratsmitglieder diesem Verfahren widerspricht.

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