Strafrecht: geschützte Gegenstände aus dem Urheberrecht und Gebrauchsmustergesetz


Das Patentrecht sichert demjenigen der etwas erfunden hat die ausschließlichen Nutzungsrechte an seiner Erfindung zu. Eine Erfindung beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie sich für einen Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Der Maßstab für die Beurteilung dafür, ob eine Erfindung vorliegt ist der Durchschnittsfachmann, der auf dem Gebiet tätig ist, auf dem die Erfindung greift. Jede Lösung des vorliegenden Problems, die der Durchschnittsfachmann mit seinem Wissen finden kann, ist somit nicht patentfähig.

Eine Erfindung ist dann bereits als neu anzusehen, wenn sie nicht zum bisherigen Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse die man bisher erlangt hat und die vor der Anmeldung des Patents durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Der Sinn des Patentrechts ist der Gedanke, dass derjenige auch Kapital daraus schlagen soll, wenn er schon eine neue Erfindung gemacht hat.

Die Laufzeit eines Patents beträgt maximal 20 Jahre. Verstößt man gegen die Rechte die der Patentinhaber inne hat, so hat dieser die Möglichkeit einerseits Schadensersatzansprüche geltend zu machen und andererseits stellen auch Paragraphen des Patentgesetzes ein solches Verhalten unter Strafe. Bestraft wird beispielsweise derjenige, der Erzeugnisse oder Verfahren besitzt, verwendet, herstellt oder in die Bundesrepublik einführt. Das Strafmaß ist Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Handelt der Täter gewerbsmäßig, was im Bereich des Patentrechts recht schnell gehen kann, so liegt die Höchststrafe bei fünf Jahren Freiheitsstrafe. Schon der Versuch ist dabei strafbar. Verhandelt werden diese Fälle vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Gegenstände die den Stein des Anstoßes darstellen, also die Gegenstände die das Patent eines anderen, können per Gerichtsbeschluss eingezogen werden. Gegenstände die bereits in Umlauf sind oder an Grenzen in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden, können von den deutschen Zollbehörden eingezogen und anschließend vernichtet werden. Der Zoll hält für solche Fälle mobile Kontroll- und Fahndungsgruppen bereit, die auch auf Messen nach dem Rechten sehen.

Auch die geschützten Gegenstände aus dem Gebrauchsmustergesetz werden durch strafrechtliche Normen des sogenannten Nebenstrafrechts geschützt; Nebenstrafrecht deshalb, weil die betreffenden Paragraphen nicht in dem in Deutschland üblichen Strafgesetzbuch stehen, sondern bei den jeweiligen Gesetzen, zumeist an deren Ende, zu finden sind. Das Gebrauchsmustergesetz schützt die Gebrauchsmuster, solches sind Erfindungen, welche gewerblich anwendbar sind und auf technischer Erfindertätigkeit beruht. Der Unterschied zum normalen Patent liegt darin, dass das Patent zwingend ganz neu sein muss. Dies wird beim Gebrauchsmustergesetz etwas abgeschwächt, hier muss es zwar auch neu sein, aber nicht so in der Intensität wie im Patentrecht.

Dennoch wird das Gebrauchsmuster als der kleine Bruder des Patents angesehen, daher gelten auch viele Regeln des Patenrechts auch für das Geschmacksmuster. Auch wird daher hier bestraft, wer die Erzeugnisse oder sonstige Gegenstände die als Gebrauchsmuster geschützt sind gebraucht, benutzt, herstellt, anbietet, in Verkehr bringt, besitzt oder in die Bundesrepublik Deutschland einführt. Die Höchststrafe ist die gleiche wie beim Patentnebenstrafrecht. Auch bei dem Gebrauchsmuster gibt es eine Versuchsstrafbarkeit. Die Zollbehörden sind auch dem Inhaber eines Gebrauchsmusters behilflich und beschlagnahmen daher betroffene Gegenstände auf Antrag des Rechteinhabers. Bei allen rechtlichen Fragen rund um Patenrecht und Gebrauchsmuster beraten Patentanwälte und Rechtsanwälte mit Kenntnissen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.

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