Abschussregelungen für Wild


Der Abschuss des Wildes muss im Jagdrecht besonders geregelt werden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben und auch die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege in diese Regelungen einbezogen werden. Dadurch wird deutlich, dass dem Abschuss des Wildes nicht die höchste Priorität zukommt. Die Belange der Jäger, der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden sowie des Natur- und Landschaftsschutzes stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander und müssen in einen schonenden Ausgleich gebracht werden. Dabei soll versucht werden, dass alle Belange gewahrt bleiben und niemand grundlos hinter den anderen Interessen zurücktreten soll. Die entgegenstehenden Belange stellen somit die Grenzen der Abschussregelung dar.

Grundsätzlich dürfen wild lebende Tiere nicht ohne Weiteres geschossen werden. Ziel der Abschussregelungen ist vielmehr die Leistung eines Beitrages zu einem gesunden Wildbestand in Deutschland. Alle hier beheimateten Tiere sollen in einem ausreichenden Bestand auch erhalten bleiben. Tierarten dürfen also nicht einfach erlegt werden, sondern es muss auf die genaue Population geachtet werden. Wenn wild lebende Tiere im Bestand bedroht sind, dürfen sie nicht unter die Abschussregelungen fallen. Der Tierschutz muss zu jeder Zeit gewährleistet werden.

Besonderheiten gelten für das Erlegen von Schalenwild mit Ausnahme des Schwarzwildes sowie Auer-, Birk- und Rackelwild. Diese Tierarten dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden, welcher von der hierfür zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen ist. Dasselbe gilt für Seehunde. Auch diese dürfen lediglich auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Bundesländer für das Küstenmeer oder auch für Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. Die Ermittlung des Bestandes ist von enormer Priorität um bewerten zu können, ob die Population kontrolliert werden muss.

Handelt es sich um gemeinsame Jagdbezirke, in denen eine Jagdgenossenschaft jagdausübungsberechtigt ist, muss der Abschussplan unter Beteiligung des Jagdvorstands, welcher die Jagdgenossenschaft sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich vertritt, aufgestellt werden. Dieser muss im Einvernehmen des Jagdvorstandes erarbeitet werden. Ähnliche Regelungen gelten auch für den Abschuss auf dem Gebiet einer Hegegemeinschaft. Dort ist neben dem Einvernehmen des Jagdvorstandes ebenfalls das Einvernehmen der Inhaber der Eigenjagdbezirke erforderlich. Das genaue Verfahren ist den Bundesländern überlassen. Diese können hierbei regionale Besonderheiten berücksichtigen. Die Länder müssen insbesondere ein Abschussmeldeverfahren einrichten. Durch dieses erfolgt Transparenz und Kontrolle. Anders ist eine Überwachung der Erfüllung der Abschlusspläne kaum möglich.

Um wild lebende Tiere, deren Bestand bedroht ist zu schützen, besteht die Möglichkeit, in Bezirken und Revieren, die zuvor festgelegt wurden, den Abschuss zu verbieten. Dies kann je nach Umständen des Einzelfalls dauernd oder auch nur für eine bestimmte Zeit erfolgen. Erholt sich eine Wildart wieder und breitet sich der Bestand aus, kann die Regelung wieder aufgehoben werden.

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