Verbote für Jäger


Für Jäger gilt eine Vielzahl von Verboten. Zwar haben sie sich mit der Jagdprüfung ausreichende Kenntnisse angeeignet, dennoch gibt es viele Dinge, auf die sie bei der Ausübung der Jagd achten müssen. Die Verbote dienen insbesondere dem Schutz der betroffenen wild lebenden Tiere.

So darf der Jäger nicht mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuss, auf Schalenwild und Seehunde schießen. Dies würde unnötige Schmerzen verursachen. Ferner ist es jedem Jäger verboten, auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf hundert Meter weniger als eintausend Joule beträgt. Auch auf alles übrige Schalenwild darf der Jäger nicht mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von sechseinhalb Millimeter schießen; in diesem Kaliber und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf hundert Meter von mindestens zweitausend Joule haben.

Einem Jäger ist es darüber hinaus nicht erlaubt, auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen. Auch mit Pistolen und Revolvern darf auf Wild nicht geschossen werden. Ausnahmen sind hier bei Baujagden und Fallenjagden Fangschüsse. Voraussetzung dazu ist allerdings, dass die Mündungsenergie der Geschosse mindestens zweihundert Joule ausweist. Dem Jäger ist es ferner gesetzlich verboten, die Lappjagd innerhalb einer Zone von dreihundert Metern von der Bezirksgrenze sowie die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben. Während der Nachtzeit – also zwischen der Abenddämmerung und dem Sonnenaufgang – darf Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwild, sowie Federwild nicht erlegt werden. Die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild darf in dieser Zeit hingegen ausgeübt werden.

Der Jäger darf bei der Ausübung der Jagd keine künstlichen Lichtquellen wie Taschenlampen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art verwenden oder nutzen und zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern kein Federwild fangen. Weitere Verbote gelten für Fanggeräte und sonstige Einrichtungen. So ist es jedem Jäger verboten, Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden. Dasselbe gilt für die Aussetzung von Belohnungen für den Abschuss oder den Fang von Federwild. Er darf Belohnungen zu diesem Zwecken auch selbst nicht annehmen. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass er sich erpressen lässt und mehr erlegt, als eigentlich notwendig ist, nur um in den Genuss der Belohnung kommen zu können. Auch ist es dem Jäger explizit nicht gestattet, Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der dafür zuständigen Behörde anzulegen und Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen. Diese restriktive Regelung ist notwendig, um die Tiere von qualvollen Schmerzen zu beschützen.

Auch Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschussgeräte dürfen nicht verwendet werden. Den wild lebenden Tieren sollen nicht mehr Schmerzen zugefügt werden, als für das Erlegen unbedingt erforderlich sind. Innerhalb von Notzeiten besteht für jeden Jäger das Verbot, Schalenwild in einem Umkreis von zweihundert Metern von Fütterungen zu erlegen. Überdies ist es Jägern verboten, Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen. Nicht unter dieses Verbot hingegen fällt das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ansonsten würde das Verbot eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen, die je nach Grad der Behinderung die Jagd ansonsten nicht ausüben könnten. Um auch diesen Personen die Ausübung der Jagd ermöglichen zu können, müssen sie also vom Anwendungsbereich des Verbotes ausgenommen werden. Die Ausübung der Netzjagd auf Seehunde ist nicht gestattet. Dasselbe gilt für die Hetzjagd auf Wild, die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr, die Vergiftung von Wild und die Benutzung vergifteter oder betäubender Köder für den Fang des Wildes. Die Brackenjagd darf lediglich auf einer Gesamtfläche ausgeübt werden, die größer als eintausend Hektar ist. Abwurfstangen dürfen lediglich mit der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten gesammelt werden.

Neben diesen bundesrechtlichen Regelungen – die also im gesamten Bundesgebiet Geltung entfalten – haben die jeweiligen Bundesländer die Möglichkeit, weitere Verbote für die Jäger zu erstellen. Des Weiteren können sie aus besonderen Gründen die bundesrechtlichen Regelungen auch einschränken. Dadurch wird die Flexibilität der Länder gestärkt. Sie können sich an den Länderinteressen orientieren und auf die jeweiligen Bedürfnisse und Umstände in den Bundesländern Rücksicht nehmen.

Ein weiteres Verbot trifft die Beunruhigung des Wildes. Grundsätzlich dürfen wild lebende Tiere durch den Jäger nicht beunruhigt werden. Eine Beunruhigung des Wildes liegt beispielsweise vor, wenn der Jäger das Wild unbefugt an dessen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten stört. Das kann durch einfaches Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Verhaltensweisen erfolgen. Das Verbot gilt insbesondere dann verschärft, wenn das Wild bedroht ist oder sein Bestand gefährdet ist. Die Bundesländer können in Einzelfällen Ausnahmen von diesem Verbot vorsehen. Diese beziehen sich dann auf einzelne Wildarten. Ausnahmen von dem Verbot der Beunruhigung des Wildes auf landesrechtlicher Ebene kommen vor allem bei einer starken Überpopulation einer Wildart in Betracht.

Darüber hinaus gelten an bestimmten Orten Verbote der Ausübung der Jagd. Das gilt insbesondere für Orte, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören könnte sowie das Leben von Menschen gefährden würde. Unter solchen Umständen muss selbstverständlich von der Jagd abgesehen werden. Die Regelungen über die Ausübung der Jagd Naturschutz- und Wildschutzgebieten sowie in National- und Wildparken ist den Ländern überlassen. Auch hier darf in der Regel nicht gejagt werden.

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