Was sind Jagdschäden und wer muss sie ersetzen?


Neben den Wildschäden gibt es auch Jagdschäden. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass der Jäger die Jagd missbräuchlich ausübt und hierbei ein Schaden entsteht. Grundsätzlich muss jeder Jäger bei der Ausübung der Jagd die berechtigten Interessen der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten zu beachten. Das bedeutet, dass er beispielsweise besäte Felder und nicht abgemähte schonen muss. Des Weiteren ist die Ausübung der Treibjagd auf solchen Feldern, welche mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind, dem Jäger verboten. Auch die Suchjagd ist lediglich insoweit zulässig, wie sie ohne Schaden für die reifenden Früchte durchgeführt werden kann. An diese Grundsätze muss der Jagdausübungsberechtigte sich halten. Tut er dies nicht und entsteht dadurch ein Schaden, so muss er für den Schadensersatz aufkommen. Gerade durch sein Fehlverhalten ist ja ein Schaden entstanden, den er also selbst zu verschulden hat. Allerdings haftet er nicht nur für die Schäden, die durch sein eigenes unmittelbares Fehlverhalten entstanden sind.

Ebenso muss er für solche Schäden haften, die durch einen von ihm bestellten Jagdaufseher oder durch einen Jagdgast angerichtet werden. Dies liegt an seiner Verantwortungssphäre. Hat er selbständig einen Jagdaufseher bestellt oder lädt er sich Jagdgäste ein, so ist er für diese verantwortlich. Sie sind seiner Sphäre zuzuordnen und nicht der Sphäre desjenigen, der einen Schaden durch das Fahlverhalten erlitten hat. Der Jagdausübungsberechtigte ist somit auch für eigens bestellte Jagdaufseher und Jagdgäste verantwortlich. Dieser Verantwortung sollte er sich bewusst sein und seine Verhaltensweisen daran ausrichten.

Sowohl Wildschäden als auch Jagdschäden müssen unverzüglich mitgeteilt werden. Bei einem normalen Grundstück bedeutet das, dass der Schaden innerhalb einer Woche angezeigt werden muss. Voraussetzung dafür ist selbstverständlich zunächst die Kenntnis des Schadens. Befindet sich der Grundstückseigentümer beispielsweise im Urlaub und kommt erst drei Wochen nach Entstehung des Schadens zurück, beginnt die einwöchige Frist erst dann, wenn er den Wildschaden oder den Jagdschaden entdeckt hat. Ansprechpartner für die Anzeige ist die zuständige Behörde. Allerdings muss der Schaden nicht in allen Fällen erkannt werden. Der Kenntnis steht es gleich, wenn der Grundstückseigentümer den Schaden fahrlässig nicht erkennt. Das bedeutet, dass er ihn bei der Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, er ihn aufgrund des niedrigen Sorgfaltsmaßstabes jedoch nicht erkannt hat. Handelt es sich hingegen um ein Grundstück, welches forstwirtschaftlich genutzt wird, ist es ausreichend, wenn der Schaden zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Bei einem forstwirtschaftlich genutzten Grundstück kann im Gegensatz zu einem privat genutzten Grundstück nicht davon ausgegangen werden, dass der Schaden so schnell erkannt wird und innerhalb einer Woche gemeldet wird. In der Anmeldung soll die Person bezeichnet werden, von der der Ersatz des Schadens begehrt wird.

Grundsätzlich kann der Schadensersatz sowohl nach Wildschäden als auch nach Jagdschäden vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit eingeklagt werden. Je nachdem, in welcher Höhe Schadensersatz verlangt wird, ist entweder das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig. Allerdings besteht die Möglichkeit der Bundesländer, in der Verfolgung von Wild- und Jagdschadenssachen das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges davon abhängig machen, dass zuvor bereits ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde stattfindet. Hierbei handelt es sich um ein Vorverfahren, in dem entweder über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung aufgenommen wird oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung erlassen wird. Bei ersterem handelt es sich um ein Anerkenntnis oder einen Vergleich, während letzteres einen Vorbescheid darstellt. Dadurch wird das Verfahren bereits entwirrt und entsprechend vorbereitet. Alles Weitere diesbezüglich – auch die genauen Anforderungen an das Verfahren – ist Sache der Bundesländer und wird durch diese festgelegt.

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