MT Welche Straftaten gibt es im Jagdrecht?


Nicht nur im Strafgesetzbuch sondern auch unmittelbar im Bundesjagdgesetz sind Straftaten normiert. Je nachdem, in welcher Weise der Jäger gegen die Gesetze verstößt, muss er entweder eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe verbüßen. Bei der Freiheitsstrafe muss er also für eine bestimmte Zeit ins Gefängnis, während er bei der Geldstrafe einen zuvor festgesetzten Geldbetrag zahlen muss. Die Maximaldauer für die Freiheitsstrafe beträgt fünf Jahre. Diese kann verhängt werden, wenn der Täter einer Abschussregelung entgegen handelt.

Der Abschuss des Wildes muss im Jagdrecht besonders geregelt werden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben und auch die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege in diese Regelungen einbezogen werden. Dadurch wird deutlich, dass dem Abschuss des Wildes nicht die höchste Priorität zukommt. Die Belange der Jäger, der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden sowie des Natur- und Landschaftsschutzes stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander und müssen in einen schonenden Ausgleich gebracht werden. Dabei soll versucht werden, dass alle Belange gewahrt bleiben und niemand grundlos hinter den anderen Interessen zurücktreten soll. Die entgegenstehenden Belange stellen somit die Grenzen der Abschussregelung dar.

Grundsätzlich dürfen wild lebende Tiere nicht ohne Weiteres geschossen werden. Ziel der Abschussregelungen ist vielmehr die Leistung eines Beitrages zu einem gesunden Wildbestand in Deutschland. Alle hier beheimateten Tiere sollen in einem ausreichenden Bestand auch erhalten bleiben. Tierarten dürfen also nicht einfach erlegt werden, sondern es muss auf die genaue Population geachtet werden. Wenn wild lebende Tiere im Bestand bedroht sind, dürfen sie nicht unter die Abschussregelungen fallen. Der Tierschutz muss zu jeder Zeit gewährleistet werden.

Besonderheiten gelten für das Erlegen von Schalenwild mit Ausnahme des Schwarzwildes sowie Auer-, Birk- und Rackelwild. Diese Tierarten dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden, welcher von der hierfür zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen ist. Dasselbe gilt für Seehunde. Auch diese dürfen lediglich auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Bundesländer für das Küstenmeer oder auch für Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. Die Ermittlung des Bestandes ist von enormer Priorität um bewerten zu können, ob die Population kontrolliert werden muss.

Handelt es sich um gemeinsame Jagdbezirke, in denen eine Jagdgenossenschaft jagdausübungsberechtigt ist, muss der Abschussplan unter Beteiligung des Jagdvorstands, welcher die Jagdgenossenschaft sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich vertritt, aufgestellt werden. Dieser muss im Einvernehmen des Jagdvorstandes erarbeitet werden. Ähnliche Regelungen gelten auch für den Abschuss auf dem Gebiet einer Hegegemeinschaft. Dort ist neben dem Einvernehmen des Jagdvorstandes ebenfalls das Einvernehmen der Inhaber der Eigenjagdbezirke erforderlich. Das genaue Verfahren ist den Bundesländern überlassen. Diese können hierbei regionale Besonderheiten berücksichtigen. Die Länder müssen insbesondere ein Abschussmeldeverfahren einrichten. Durch dieses erfolgt Transparenz und Kontrolle. Anders ist eine Überwachung der Erfüllung der Abschlusspläne kaum möglich.

Um wild lebende Tiere deren Bestand bedroht ist zu schützen, besteht die Möglichkeit, in Bezirken und Revieren, die zuvor festgelegt wurden, den Abschuss zu verbieten. Dies kann je nach Umständen des Einzelfalls dauernd oder auch nur für eine bestimmte Zeit erfolgen. Erholt sich eine Wildart wieder und breitet sich der Bestand aus, kann die Regelung wieder aufgehoben werden

Verstößt der Jäger also gegen diese Regelung, kann entweder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Welche Strafe letztlich gewählt wird, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Je schwerer der Verstoß des Jägers zu bewerten ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit für eine Freiheitsstrafe. Handelt es sich hingegen lediglich um einen leichten Verstoß, wird in der Regel nur eine Geldstrafe verhängt.

Auch bei einem Verstoß gegen das Schongebot kann zwischen einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe gewählt werden. Nicht zu jeder Zeit darf jedes wild lebende Tier gejagt werden. Vielmehr muss zwischen Jagdzeiten und Schonzeiten differenziert werden. Die Bestimmung der Jagdzeiten – in denen die Jagd also zugelassen ist – obliegt dem Bundesministerium. Dieses setzt die Zeiten durch eine Rechtsverordnung mit der Zustimmung des Bundesrates fest. Die Zeiten, die von der Jagdzeit nicht umfasst sind, werden Schonzeiten genannt. Innerhalb dieser Zeitspanne muss das Wild also geschont werden. Diese Regelung als solche wäre allerdings reichlich unflexibel. Denn nicht alle wild lebenden Tiere müssen zur selben Zeit in ihrer Population kontrolliert werden. Vor diesem Hintergrund haben die Bundesländer die Möglichkeit, die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben. Darüber hinaus können sie die Schonzeiten für bestimmte Gebiete und für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen aufheben. Zu diesen Gründen zählen insbesondere die Wildseuchenbekämpfung und die Landeskultur, die erforderliche Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, die Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, die wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecke sowie die Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege.

Des Weiteren gibt es Tierarten, für die keine Jagdzeit festgelegt worden ist. Diese müssen das gesamte Jahr über verschont werden. Allerdings sind auch hier seitens der Bundesländer Ausnahmeregelungen möglich. Dies gilt insbesondere zur Behebung einer Störung des biologischen Gleichgewichts oder im Falle einer schweren Schädigung der Landeskultur oder in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken. Liegen solche Gründe vor, können die Bundesländer Jagdzeiten für das betreffende Wild festsetzen. Überdies können die Bundesländer unter Berufung auf die Landeskultur Schonzeiten für Wild gänzlich ablehnen. Wenn ein Tier innerhalb der Schonzeit gejagt wird, kann den Täter eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe erwarten.

Dasselbe gilt im Falle des Verstoßes gegen das Schongebot besonders schutzbedürftiger Tiere. Diese Regelung bezieht sich auf die Elterntiere. Besonderheiten im Bereich des Schongebotes gelten nämlich für besonders schutzwürdige Tiere. Aus diesem Grund dürfen in den Setz- und Brutzeiten der Tiere bis die Jungtiere tatsächlich selbständig sind die für die Aufzucht der Jungtiere erforderlichen Elterntiere, und zwar selbst die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden. Dies dient dem Schutz des Bestandes der Tiere, welcher durch die Jungtiere gesichert wird. Ferner sind die Jungtiere schutzlos ohne ihre Eltern und können nicht alleine aufwachsen. Aus diesem Grund sind die familiären Bindungen zu achten und die Elterntiere solange zu verschonen, bis der Nachwuchs selbständig leben kann.

Verstößt der Jäger gegen diese Regelung, muss er mit einer Strafe für dieses Verhalten rechnen. Andere Grenzen für die Freiheits- und Geldstrafe gelten nur bei Fahrlässigkeitsdelikten. Fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt außeracht lässt. Das bedeutet, dass der Täter unachtsam ist und etwas übersieht, was jedem Durchschnittsbürger eigentlich einleuchten müsste. So handelt ein Jäger beispielsweise fahrlässig, wenn er sich aus Unachtsamkeit gar nicht erkundigt, ob er sich gerade innerhalb der Schonzeit befindet. Dasselbe gilt, wenn er nicht bedenkt, dass die Setz- und Brutzeit bereits begonnen hat. In einer solchen Konstellation handelt der Täter nicht vorsätzlich; er hat also nicht den Willen und das Wissen der Verwirklichung des Tatbestandes. Zwar schafft der Täter durch sein Verhalten einen ebenso rechtswidrigen Zustand, dadurch, dass er jedoch lediglich unachtsam gehandelt hat – was nun mal jedem Menschen irgendwann in seinem Leben passieren kann – ist der Vorwurf an ihn geringer als bei einem vorsätzlichen Delikt. Aus diesem Grund ist die Strafe bei Fahrlässigkeitsdelikten zu mildern. In einem solchen Fall beträgt die Freiheitsstrafe maximal eine Dauer von einem halben Jahr, die Tagessätze für die Geldstrafe sind hingegen auf hundertachtzig begrenzt.

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