Die Beteiligung Dritter an der Jagd


Grundsätzlich dürfen nur bestimmte Personen die Jagd ausüben. Um festzulegen, welche Personen dies sind, wird zwischen Eigenjagdbezirken und gemeinsamen Jagdbezirken differenziert. Innerhalb der Eigenjagdbezirke sind die jeweiligen Grundstückseigentümer Jagdausübungsberechtigte. Bei gemeinsamen Jagdbezirken handelt es sich bei der Jagdgenossenschaft um diejenigen, die zur Ausübung der Jagd berechtigt sind. Allerdings besteht hier ebenfalls die Möglichkeit, die Ausübung der Jagd beruflichen Jägern zu überlassen und lediglich durch die Nutzung zu profitieren.

Die Nutzung der Jagdbezirke kann über eine Verpachtung erfolgen. Die gesamte Ausübung des Jagdausübungsrechts kann somit an einen Dritten verpachtet werden. Grundsätzlich darf das Jagdrecht nicht aufgeteilt werden, es muss vielmehr in seiner Gesamtheit verpachtet werden. Allerdings besteht für den Verpächter die Möglichkeit, sich einen Teil des Jagdausübungsrechts vorzubehalten. Dabei kann es sich nicht um einen Ausschnitt des Jagdbezirkes handeln, sondern lediglich um eine Tierart, die er weiterhin jagt. Die Möglichkeit der Verpachtung eines Teils des Jagdbezirkes bietet sich erst ab einer bestimmten Größe des Jagdbezirkes. So muss ein Eigenjagdbezirk die gesetzliche Größe erreichen, während bei einem gemeinsamen Jagdbezirk eine Größe von mindestens zweihundertfünfzig Hektar erforderlich ist. Auch hiervon sind jedoch Ausnahmen zugelassen. So bleibt es den Ländern überlassen, auch bei kleineren Jagdbezirken eine Verpachtung nur eines Teils des Jagdbezirkes zu Genehmigung. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Jagdausübungsberechtigte angrenzt und die Verpachtung eines Teils des kleineren Jagdbezirkes der besseren Gestaltung des Reviers dient. Dadurch wird den Bundesländern ein weiter Gestaltungsspielraum zugebilligt.

Auch für die Fläche des Jagdpächters bestehen spezielle Regelungen. So darf die gesamte Fläche, auf der er die Jagd ausübt, grundsätzlich nicht mehr als eintausend Hektar umfassen. Dazu gehören auch solche Flächen, für die der Jagdpächter ein Entgelt aufwendet, um die Jagderlaubnis zu erhalten. Ferner wird vom Gesetzgeber darauf geachtet, dass ein gleichmäßiger Besitz an verpachteten Jagdbezirken besteht. Hat jemand einen oder mehrere Jagdbezirke inne, die in ihrer Gesamtfläche mehr als eintausend Hektar umfassen, so kann er weitere Flächen nur dann zupachten, wenn er gleichzeitig weitere Flächen verpachtet, die mindestens die Größe der zugepachteten Flächen aufweisen. So entsteht wieder ein Ausgleich der Flächen. Dadurch wird verhindert, dass nur einige wenige zur Ausübung der Jagd berechtigt sind. Dies ist vor dem Hintergrund, dass Grund und Boden und somit auch Jagdbezirke unvermehrbar sind, von enormer Priorität. Besitzt jemand weniger als eintausend Hektar Flächen als Eigenjagdbezirke, darf er dann weiter zupachten, wenn die Gesamtfläche dadurch die eintausend Hektar nicht übersteigt.

Auch Mietpächter und Unterpächter sowie Personen, die eine Jagderlaubnis gegen Entgelt erworben haben, sind von diesen Regelungen betroffen. Allerdings wird hierbei nicht die gesamte Fläche des Eigenjagdbezirkes berechnet, sondern lediglich der Anteil, der auf die einzelne Person im Rahmen der vertraglichen Beziehung entfällt. Die eintausend Hektar stellen also grundsätzlich eine wichtige Grenze im Jagdrecht dar. Allerdings besteht auch hier die Möglichkeit der einzelnen Bundesländer, von dieser Vorgabe abzuweichen. So können die Länder die Grenze von eintausend Hektar auch erhöhen. Insbesondere im Hochgebirge ist dies möglich. Dadurch erhalten die Länder einen weiteren Spielraum, der den Länderinteressen Rechnung tragen kann.

Für den Abschluss eines Jagdpachtvertrages gilt das Schriftformerfordernis. Eine notarielle Beurkundung ist hingegen nicht erforderlich. Die Dauer der Pacht soll mindestens auf neun Jahre festgesetzt werden. Auch hier können die jeweiligen Bundesländer eine längere Mindestlaufzeit gesetzlich bestimmen. Besteht bereits ein Jagdpachtvertrag, besteht die die Möglichkeit, eine Verlängerung auch über einen kürzeren Zeitraum als die ursprüngliche Vertragslaufzeit zu vereinbaren. Eine Verlängerung muss also nicht die Mindestlaufzeit des Jagdpachtvertrages betragen. Der Vertragsabschluss soll in das Jagdjahr fallen. Das bedeutet, dass der Beginn wenn möglich am 1. April des Jahres und das Ende wenn möglich am 31. März des Jahres liegen sollen.

Nicht jede Person darf Vertragspartner eines Jagdpachtvertrages sein. Unabhängig von den allgemeinen Anforderungen an einen Vertragspartner muss bei einem Jagdpachtvertrag der Pächter einen Jahresjagdschein vorweisen können. Diesen muss er schon mindestens über einen Zeitraum von drei Jahren besitzen. Dies muss auch innerhalb von Deutschland geschehen sein. Dadurch werden unseriöse Jäger von einem Jagdpachtvertrag ausgeschlossen. Es soll sichergestellt werden, dass der Jagdpächter über eine ausreichende Zulässigkeit und Sachkunde verfügt. Für besondere Eilfälle können Ausnahmen zugelassen werden. Hierbei ist allerdings die erhöhte Gefahr zu beachten. Es müssen aus diesem Grund gewichtige Gründe für eine Ausnahme sprechen. Ansonsten ist eine Ausnahme nicht zulässig.

Sollte ein Jagdpachtvertrag geschlossen werden, der den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht – also beispielsweise nicht schriftlich ist oder mit jemandem geschlossen wird, der dazu ungeeignet ist – so ist der Jagdpachtvertrag nichtig. Dies folgt aus der besonderen Gefährlichkeit. Wenn beispielsweise unzuverlässige Personen, die keinen Jagdschein besitzen, einen Jagdpachtvertrag schließen, darf dieser nach unserem Rechtsverständnis keine Gültigkeit entfalten. Aus diesem Grund ist die Rechtsfolge Nichtigkeit.

Kommt es zu einem wirksamen Vertragsabschluss, so muss die betreffende Fläche des Jagdbezirkes in den Jagdschein eingetragen werden. Dies erfolgt durch die zuständige Behörde und dient der Transparenz. Wie das Verfahren genau auszusehen hat, legen die jeweiligen Bundesländer selbst fest.

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