Wie und von wem werden Wildschäden ersetzt?


Wildschäden sollen soweit wie möglich verhindert werden. Allerdings klappt dies nicht in allen Fällen. Wer zahlt also, wenn ein Wildschaden erst einmal passiert ist? Dazu trifft das Bundesjagdgesetz Regelungen. Wenn ein Grundstück, welches sich innerhalb eines gemeinsamen Jagdbezirkes befindet oder dort auch lediglich angegliedert ist, durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt wird, muss die Jagdgenossenschaft für die entstandenen Kosten aufkommen. Zunächst gleicht die Genossenschaft den Schaden aus. Allerdings haben die einzelnen Jagdausübungsberechtigten verschieden große Flächen an dem gemeinsamen Jagdbezirk. Um diesen Verhältnissen Rechnung zu tragen, müssen die Jagdgenossen den Ersatz anteilig nach den Flächenverhältnissen leisten. Nur so entsteht eine gerechte Risiko- und Kostenverteilung unter den Jagdgenossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Jagdpächter den Ersatz übernommen hat. Dies kann sowohl gänzlich als auch anteilig erfolgt sein. Lediglich in dem Fall, dass der Pächter den Schaden nicht ersetzen kann, muss doch die Jagdgenossenschaft Schadensersatz leisten.

Auch für Wildschäden in Eigenjagdbezirken gelten Regelungen. Wenn ein Grundstück, welches an einen Eigenjagdbezirk angegliedert ist, beschädigt wird, muss der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks für den Ersatz des entstandenen Schadens aufkommen. Ist der Eigenjagdbezirk verpachtet, muss der Pächter dann Schadensersatz leisten, wenn er vertraglich diese Verpflichtung übernommen hat. Kann von ihm der Schadensersatz nicht beglichen werden, muss dennoch der Grundstückseigentümer beziehungsweise der Nutznießer zahlen. Der Schaden kann ferner an einem Grundstück entstehen, welches sich innerhalb eines Eigenjagdbezirkes befindet. In einer solchen Konstellation zahlt grundsätzlich derjenige, der zur Ausübung der Jagd berechtigt ist, wenn er den Schaden dadurch verschuldet hat, dass er unzulänglich abgeschossen hat. Ansonsten bestehen in der Regel Vereinbarungen im Vertrag darüber, wer unter welchen Bedingungen den Schaden am Grundstück durch Wild zu ersetzen hat.

Den Bundesländern bleibt es unbenommen, eine Ausdehnung der Wildschadensersatzpflicht auf sonstiges Wild vorzunehmen. Darüber hinaus können sie auch die Errichtung einer Wildschadensausgleichskasse anordnen. Das bedeutet, dass ein Wildschadensausgleich auf verschiedene Beteiligte vorgenommen wird.

Wenn durch ein aus einem Gehege ausgetretenes und dort gehegtes Stück Schalenwild ein Wildschaden angerichtet wird, trifft die Schadensersatzpflicht ausschließlich denjenigen, der als Jagdausübungsberechtigter, Eigentümer oder Nutznießer für die Aufsicht über das Gehege zuständig war. Dadurch wird die Aufsichtspflichtsverletzung sanktioniert.

Zu ersetzen ist der jeweils entstandene Schaden. Zu den ersatzfähigen Schadenspositionen gehören ebenfalls die an den getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen eines Grundstücks eintretenden Schäden. Des Weiteren sind von der Ersatzpflicht auch Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt erfasst, wenn diese vor dem Zeitpunkt der Ernte durch Wild beschädigt werden. Der Ersatz hat also in vollem Umfang zu erfolgen. Dieser errechnet sich unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Ernte der Bodenerzeugnisse. Allerdings sind bei der Schadensberechnung auch die Interessen des Schadensersatzpflichtigen zu berücksichtigen sowie der Ausgleich von Vorteilen vorzunehmen. Wenn der Schaden also nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch den Wiederanbau der Bodenerzeugnisse im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann, ist dies auf den Schaden anzurechnen. Entscheidend für diese Berechnung ist nicht der tatsächliche Wiederanbau, sondern die Möglichkeit dessen.

Auch durch den Geschädigten selbstverschuldete Wildunfälle sind nicht ersatzfähig. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn der durch den Wildschaden Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht. In einer solchen Konstellation hat niemand außer dem Geschädigten den Wildschaden verschuldet. Aus diesem Grund kann eine Schadensersatzpflicht nicht eintreten. Der Geschädigte selbst muss also für die Kosten der Schadensbeseitigung aufkommen. Ähnliches gilt für einen Wildschaden, welcher an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, alleinstehenden Bäumen, Forstkulturen, welche durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht. Auch dieser ist grundsätzlich nicht ersatzfähig. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Bundesländer eine andere Regelung in diesem Zusammenhang vorsehen.

Voraussetzung für die mangelnde Ersatzfähigkeit ist die Tatsache, dass die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, welche unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichend sind. Dabei kommt den Bundesländern die Möglichkeit zu, den Maßstab für eine ausreichende Schutzvorkehrung zu bestimmen.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel