MT Jagdbezirke der Jäger


Jagdbezirke bezeichnen die Gebiete, innerhalb derer die Jäger die Jagd ausüben dürfen. Hierbei wird differenziert zwischen Eigenjagdbezirken und gemeinsamen Jagdbezirken. Die Einteilung der Jagdbezirke dient dem Sinn und Zweck der Jagd. Die Jäger sollen nicht unkontrolliert Wild erledigen, sondern die Population der einzelnen Tierarten kontrollieren. Aus diesem Grund werden Gebiete in Jagdbezirke eingeteilt. Jeder Jäger darf grundsätzlich nur in dem ihm zugeteilten Jagdbezirk auf Jagd gehen. Grundsätzlich müssen die Jagdbezirke nicht durch äußere Begebenheiten voneinander abgegrenzt werden. Es ist allerdingt möglich, eine Abtrennung, Angliederung oder einen Austausch von Grundflächen vorzunehmen, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung erforderlich ist. Besondere Regelungen gelten für natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen innerhalb des Jagdbezirkes. Wenn diese nach ihrem Umfang und ihrer Gestalt für sich alleine noch keine ordnungsmäßige Jagdausübung gestatten, handelt es sich um keinen Jagdbezirk für sich. Ferner unterbrechen diese Elemente nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.

Grundflächen, die in keinen Jagdbezirk gehören, gelten als Flächen der Jagdruhe. Dasselbe gilt ebenfalls für befriedete Flächen. Befriedete Flächen sind solche, die im Eigentum anderer stehen und gegen ein fremdes Eindringen geschützt sind. Das bedeutet, dass jeder Jäger nur innerhalb der Jagdbezirke die Jagd ausüben darf und nicht in anderen Gebieten. Hier besteht lediglich die Möglichkeit, die Jagd mit Beschränkungen zu gestatten.

Eigenjagdbezirke zeichnen sich durch das Eigentum an Grund und Boden aus. Selbstverständlich ist nicht jede Fläche der Erde, die im Eigentum einer Person steht, zugleich auch ein Eigenjagdbezirk. Ansonsten würde dies bereits auf Gärten zutreffen. Von einem Eigenjagdbezirk kann vielmehr erst dann die Rede sein, wenn es sich um eine zusammenhängende Grundfläche mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 Hektar handelt, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft steht. Allerdings besteht die Möglichkeit der Länder, die Größe der Fläche abweichend zu bestimmen. Dadurch können den landeseigenen Umständen Rechnung getragen werden. Die Größe muss nicht für das gesamte Bundesland festgesetzt werden; es ist auch möglich, bestimmte Größen für verschiedene Gebiete innerhalb des Bundeslandes festzusetzen.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass Ländergrenzen den Zusammenhang der Flächen nicht unterbrechen. Bezieht sich ein Jagdbezirk also auf eine Fläche, die länderüberschreitend ist, so handelt es sich dennoch um einen zusammenhängenden Jagdbezirk. Problematisch erscheint allerdings, welches Recht auf den Eigenjagdbezirk Anwendung findet, wenn er sich über zwei Länder erstreckt. Weisen beide Länder unterschiedliche jagdrechtliche Regelungen auf, so gelten die Regeln des Landes, in dem der größte Teil des Eigenbezirks liegt.
Besondere Regelungen gelten ebenfalls für vollständig eingefriedete Flächen sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende Grundflächen die kleiner als 75 Hektar land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Raum aufweisen. Diese können grundsätzlich ebenfalls als Eigenjagdbezirk erklärt werden. Das kann entweder grundsätzlich geschehen oder nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen. Ferner besteht die Möglichkeit, die Ausübung der Jagd in diesen Eigenjagdbezirken zu beschränken.

Da der Eigenjagdbezirk an Grund und Boden anknüpft, darf hier grundsätzlich nur der Eigentümer die Jagd ausüben. Sollte ein Nutznießer vorhanden sein, der den gesamten Eigenjagdbezirk nutzen darf, kann dieser statt des Eigentümers das Jagdausübungsrecht wahrnehmen. Zu unterscheiden von den Eigenjagdbezirken sind die gemeinschaftlichen Jagdbezirke. Dazu gehören alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, welche nicht von einem Eigenjagdbezirk erfasst sind, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen. Allerdings sind hierbei die Interessen der Gemeinden zu berücksichtigen. Insbesondere kleine Gemeinden hätten bei dieser Regelung nur selten gemeinschaftliche Jagdbezirke. Aus diesem Grund besteht für benachbarte Gemeinden die Möglichkeit, zusammenhängende Grundflächen mehrerer Gemeinden, welche zusammen alle Voraussetzungen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes erfüllen, auf einen entsprechenden Antrag hin zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammenzulegen.

Handelt es sich um einen sehr großen gemeinsamen Jagdbezirk, kann dieser auch in einzelne gemeinsame Jagdbezirke aufgeteilt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass jeder Teil eine Mindestgröße von zweihundertfünfzig Hektar erreicht. Um den Umständen der Länder gerecht werden zu können, dürfen die Länder die Mindestgrößen jeweils höher festsetzen. Diese Möglichkeit besteht sowohl allgemein für das gesamte Landesgebiet als auch für bestimmte Teile dessen. Im Gegensatz zum Eigenjagdbezirk steht die Ausübung des Jagdrechts nicht dem Eigentümer, sondern der Jagdgenossenschaft zu. Die Jagdgenossenschaft setzt sich aus den Eigentümern der Grundflächen, welche den gemeinsamen Jagdbezirk bilden, zusammen. Allerdings zählen solche Eigentümer, deren Flächen nicht zu denjenigen gehören, auf denen die Jagd tatsächlich ausgeübt werden darf, nicht zu der Jagdgenossenschaft dazu. Wie andere Genossenschaften auch muss die Jagdgenossenschaft sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich vertreten werden. Dazu hat die einen Jagdvorstand, der von der Jagdgenossenschaft gewählt wird. Bis dies erfolgt ist, vertritt der Gemeindevorstand die Jagdgenossenschaft und führt deren Geschäfte. Wenn die Jagdgenossenschaft Beschlüsse fasst, ist dafür eine Mehrheit erforderlich. Diese berechnet sich nach den anwesenden und vertretenen Jagdgenossen sowie der dort vertretenen Grundfläche.

Die Nutzung des gemeinsamen Jagdbezirkes durch die Jagdgenossenschaft erfolgt normalerweise durch die Verpachtung des Landes. Dabei kann die Jagdgenossenschaft entscheiden, ob sie das Land allgemein oder begrenzt auf die Jagdgenossen verpachten möchte. Eine solche Beschränkung ist gesetzlich zumindest zulässig. Die Jagdgenossenschaft muss die Jagd auch nicht selbständig ausüben. Vielmehr kann sie ebenfalls Jäger anstellen, die die für die tun. Auch eine Ruhe der Jagd ist grundsätzlich möglich. Allerdings ist dazu die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich. Ob diese erteilt wird, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des gemeinsamen Jagdbezirkes. Wie der Gewinn der Jagdnutzung verwendet wird, muss durch die Jagdgenossenschaft beschlossen werden. Im Normalfall wird dieser anteilig nach Flächenbesitz am gemeinsamen Jagdbezirk verteilt. Entscheidet sich die Jagdgenossenschaft allerdings dagegen dies zu tun, kann jeder Jagdgenosse, der nicht dafür war den Gewinn anders zu verteilen, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Er muss diesen Anspruch jedoch innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Beschlusses entweder schriftlich oder mündlich geltend machen. Bei mündlicher Geltendmachung muss dies zu Protokoll des Jagdvorstandes erfolgen. Ansonsten erlischt der Anspruch, eine Geltendmachung ist dann nicht mehr möglich.

Handelt es sich um mehrere Jagdbezirke, die zusammenhängen, besteht die Möglichkeit, eine Hegegemeinschaft zu bilden. Diese ist dann gemeinsam für die Hege des Wildes in den zusammenhängenden Jagdbezirken verantwortlich. Die Hegegemeinschaft stellt einen privatrechtlichen Zusammenschluss dar. Grundsätzlich obliegt die Entscheidung über die Bildung einer Hegegemeinschaft den Jagdausübungsberechtigten innerhalb des Jagdbezirkes. Allerdings können die Länder unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls bestimmen, dass Hegegemeinschaften gebildet werden müssen. Das ist der Fall, wenn mehrere zusammenhängende Jagdbezirke bestehen und die Bildung einer Hegegemeinschaft aus Gründen der Hege erforderlich ist. Allerdings müssen die Länder zunächst versuchen, sich an die zuständige Behörde zu wenden. Dort müssen sie eine Aufforderung vorbringen, dass binnen einer von ihr festgesetzten Frist eine Hegegemeinschaft gebildet werden soll. Nur wenn diese Aufforderung erfolglos bleibt, dürfen die Länder selbst bestimmen, dass eine Hegegemeinschaft gegründet werden muss. Auch die sonstigen Vorschriften zu der Hegegemeinschaft werden von den Ländern getroffen. Dadurch können den jeweiligen Länderinteressen und Umständen innerhalb der Länder Rechnung getragen werden.

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