Jagdzeiten und Schonzeiten - Wann darf gejagt werden und wann nicht?


Nicht zu jeder Zeit darf jedes wild lebende Tier gejagt werden. Vielmehr muss zwischen Jagdzeiten und Schonzeiten differenziert werden. Die Bestimmung der Jagdzeiten – in denen die Jagd also zugelassen ist – obliegt dem Bundesministerium. Dieses setzt die Zeiten durch eine Rechtsverordnung mit der Zustimmung des Bundesrates fest. Die Zeiten, die von der Jagdzeit nicht umfasst sind, werden Schonzeiten genannt. Innerhalb dieser Zeitspanne muss das Wild also geschont werden. Diese Regelung als solche wäre allerdings reichlich unflexibel. Denn nicht alle wild lebenden Tiere müssen zur selben Zeit in ihrer Population kontrolliert werden. Vor diesem Hintergrund haben die Bundesländer die Möglichkeit, die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben. Darüber hinaus können sie die Schonzeiten für bestimmte Gebiete und für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen aufheben. Zu diesen Gründen zählen insbesondere die Wildseuchenbekämpfung und die Landeskultur, die erforderliche Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, die Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, die wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecke sowie die Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege.

Des Weiteren gibt es Tierarten, für die keine Jagdzeit festgelegt worden ist. Diese müssen das gesamte Jahr über verschont werden. Allerdings sind auch hier seitens der Bundesländer möglich. Dies gilt insbesondere zur Behebung einer Störung des biologischen Gleichgewichts oder im Falle einer schweren Schädigung der Landeskultur oder in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken. Liegen solche Gründe vor, können die Bundesländer Jagdzeiten für das betreffende Wild festsetzen. Überdies können die Bundesländer unter Berufung auf die Landeskultur Schonzeiten für Wild gänzlich ablehnen.
Besonderheiten gelten für besonders schutzwürdige Tiere. Aus diesem Grund dürfen in den Setz- und Brutzeiten der Tiere bis die Jungtiere tatsächlich selbständig sind die für die Aufzucht der Jungtiere erforderlichen Elterntiere, und zwar selbst die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden. Dies dient dem Schutz des Bestandes der Tiere, welcher durch die Jungtiere gesichert wird. Ferner sind die Jungtiere schutzlos ohne ihre Eltern und können nicht alleine aufwachsen. Aus diesem Grund sind die familiären Bindungen zu achten und die Elterntiere solange zu verschonen, bis der Nachwuchs selbständig leben kann.

Ferner gelten besondere Regelungen für die Schmerzen der Tiere. Eines der wichtigsten Gebote des Jägers ist die möglichst schmerzfreie Erlegung des Tieres. Das Wild wird hochgeachtet und respektiert. Aus diesem Grund dürfen ihm keine weiteren Schmerzen zugefügt werden als die, die für das Erlegen des Wildes unbedingt erforderlich sind. Hat der Jäger ein Tier krankgeschossen und kann er dessen Schmerzen oder Leiden vermeiden, so muss er es unverzüglich töten, um ihm keine weiteren Schmerzen zuzufügen. Ähnliche Vorschriften bestehen für schwerkranke Tiere. Wenn es nicht möglich ist, diese einzufangen und zu versorgen, um sie wieder gesund zu pflegen, muss auch dieses Tier unverzüglich erlegt werden, um von seinem Leid erlöst zu werden. In diesen Konstellationen geht das Interesse des Tieres an einem schmerzfreien Tod vor.

Handelt es sich hingegen um ein krankgeschossenes oder schwerkrankes Tier, das von einem Jagdbezirk in einen anderen wechselt, sieht die Lage etwas anders aus. Eine Verfolgung des Wildes darf nur dann geschehen, wenn mit demjenigen, der in dem entsprechenden Bezirk zur Jagdausübung berechtigt ist, eine Verabredung über die Verfolgung solchen Wildes getroffen wurde. Diese muss in schriftlicher Form ergangen sein. Weitere Regelungen in diesem Zusammenhang können die Bundesländer unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten treffen.

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