Tierarten die dem Jagdrecht unterfallen


Das Jagdrecht bestimmt, innerhalb welchen Gebietes der Jäger das Wild jagen darf, das dem Jagdrecht unterfällt. Grundsätzlich darf der Jäger nicht alle wildlebenden Tiere erledigen. Viele Tiere stehen unter Artenschutz. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber im Bundesjagdgesetz festgelegt, welche Tiere gejagt werden dürfen.

Zunächst unterliegt das Haarwild dem Jagdrecht. Dazu zählen Wisent (Bison bonasus L.), Elchwild (Alces alces L.), Rotwild (Cervus elaphus L.), Damwild (Dama dama L.), Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK), Rehwild (Capreolus capreolus L.), Gamswild (Rupicapra rupicapra L.), Steinwild (Capra ibex L.), Muffelwild (Ovis ammon musimon PALLAS), Schwarzwild (Sus scrofa L.), der Feldhase (Lepus europaeus PALLAS), der Schneehase (Lepus timidus L.), Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.), das Murmeltier (Marmota marmota L.), die Wildkatze (Felis silvestris SCHREBER), der Luchs (Lynx lynx L.), der Fuchs (Vulpes vulpes L.), Steinmarder (Martes foina ERXLEBEN), Baummarder (Martes martes L.), Iltis (Mustela putorius L.), Hermelin (Mustela erminea L.), Mauswiesel (Mustela nivalis L.), der Dachs (Meles meles L.), Fischotter (Lutra lutra L.) sowie der Seehund (Phoca vitulina L.).

Ferner ist auch das Federwild vom Jagdrecht erfasst. Zum Federwild gehören Rebhuhn (Perdix perdix L.), Fasan (Phasianus colchicus L.), Wachtel (Coturnix coturnix L.), Auerwild (Tetrao urogallus L.), Birkwild (Lyrus tetrix L.), Rackelwild (Lyrus tetrix x Tetrao urogallus), Haselwild (Tetrastes bonasia L.), das Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN), das Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo L.), Wildtauben (Columbidae), der Höckerschwan (Cygnus olor GMEL.), Wildgänse (Gattungen Anser BRISSON und BRANTA SCOPOLI), Wildenten (Anatinae), Säger (Gattung Mergus L.), die Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.), das Bläßhuhn (Fulica atra L.), Möwen (Laridae), Haubentaucher (Podiceps cristatus L.), Großtrappe (Otis tarda L.), Graureiher (Ardea cinerea L.), Greife (Accipitridae), Falken (Falconidae) und der Kolkrabe (Corvus corax L.).

Das Bundesjagdgesetz definiert damit eindeutig, welche Tierarten dem Jagdrecht unterfallen. Das ist auf diesem Gebiet enorm wichtig, um tatsächlich nur diese Tiere zu jagen. Dies setzt eine gute Kenntnis der Jäger von den einzelnen Tierarten voraus. Um nicht versehentlich falsche Tiere zu erledigen, sind alle Tiere, die dem Jagdrecht unterfallen, namentlich aufgelistet. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, durch Landesrecht weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht unterfallen sollen. Dadurch haben die Länder die Möglichkeit, Regelungen zu schaffen, die den jeweiligen Umständen im Landesgebiet Rechnung tragen können. So können die Länder beispielsweise solche Tierarten bestimmen, deren Population geregelt werden muss. Dies kann von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich sein. Um auf die verschiedenen Bedürfnisse der Bundesländer eingehen zu können, bieten sich landesrechtliche Regelungen über Tierarten, die dem Jagdrecht unterfallen, also gerade an.

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