Anzeige und Erlöschen von Jagdpachtverträgen


Jagdbezirke können in der Weise genutzt werden, dass sie verpachtet werden. Dazu ist der Abschluss eines Jagdpachtvertrages erforderlich. Dieser muss schriftlich erfolgen. Wenn ein Jagdpachtvertrag abgeschlossen wurde, muss dies der zuständigen Behörde angezeigt werden. Nur so wird die erforderliche Transparenz eingehalten. Nach Anzeige des Jagdpachtvertrages hat die Behörde drei Wochen Zeit, um den Vertrag zu beanstanden. Das macht sie beispielsweise, wenn die Vorschriften über die Dauer des Pachtvertrages verletzt worden sind. Ein Jagdpachtvertrag soll mindestens für die Dauer von neun Jahren geschlossen werden. Liegt die Vertragszeit darunter, hat die Behörde dies zu beanstanden.

Dazu erlässt sie einen Beanstandungsbescheid. Dieser fordert die beiden Parteien des Jagdpachtvertrages auf, innerhalb einer von der Behörde festzulegenden Frist den Vertrag zu ändern. Diese Frist steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Die Länge richtet sich also nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Allerdings soll die Frist mindestens drei Wochen nach der Zustellung des Beanstandungsbescheids liegen. Nur so haben die Parteien ausreichend Zeit, sich über die Änderungen Gedanken zu machen und eine neue Vereinbarung zu treffen.

Wenn sie eine neue Vereinbarung treffen und diese Gültigkeit entfaltet, besteht also ein gültiger Jagdpachtvertrag. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen die Parteien dem Beanstandungsbescheid nicht nachkommen. In einer solchen Konstellation gilt der Vertrag als aufgehoben. Die Aufhebung gilt ab dem Tag des Fristablaufs der Behörde. Dies ist seitens der Parteien nur dadurch zu verhindern, dass mindestens einer von ihnen beim Amtsgericht einen Antrag auf Entscheidung stellt. Wird ein solcher Antrag gestellt, hat das Amtsgericht über den Jagdpachtvertrag zu entscheiden. Es entscheidet also, ob dieser aufgehoben wird oder ob er nicht zu beanstanden war. Alternativ können sich die Parteien nach Erhalt des Beanstandungsbescheids auch selbst dazu entschließen, den Jagdpachtvertrag aufzuheben.

In den drei Wochen, innerhalb derer die zuständige Behörde über die Beanstandung des Jagdpachtvertrages entscheidet, darf die Jagd noch nicht ausgeübt werden. Dies ist lediglich dann möglich, wenn die zuständige Behörde eine frühere Jagdausübung explizit gestattet. Ansonsten hat der Jagdausübungsberechtigte zu warten, bis die Behörde ihre Entscheidung getroffen hat. Bei einem Beanstandungsbescheid durch die Behörde muss die Ausübung der Jagd noch länger ruhen. Die Jagd darf erst dann ausgeübt werden, wenn die Beanstandungen entweder behoben worden sind oder das Amtsgericht entschieden hat, dass der entsprechende Jagdpachtvertrag gar nicht zu beanstanden war.

Der Jagdpachtvertrag erlischt grundsätzlich mit Ablauf des Zeitraums, für den er geschlossen wurde. Allerdings hat der Gesetzgeber auch das vorzeitige Erlöschen des Jagdpachtvertrags geregelt. Ein solches tritt ein, wenn dem Jagdpächter sein Jagdschein entzogen worden ist und er diese Entscheidung mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechten kann. Dasselbe gilt auch dann, wenn der Jagdschein aus zeitlichen Gründen abgelaufen ist und ein neuer Jagdschein nicht erteilt werden kann. Dies kann dadurch begründet sein, dass die Behörde die Neuerteilung abgelehnt hat und der Berechtigte diese Entscheidung mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechten kann oder auch dadurch, dass er innerhalb der vorgesehenen Frist die Voraussetzungen für eine Neuerteilung des Jagdscheines nicht erfüllen kann. Wenn den Pächter an dieser Tatsache ein Verschulden trifft, er beispielsweise schuldhaft Fristen verpasst hat, muss er dem Verpächter den Schaden ersetzen, der ihm aus der Beendigung des Pachtvertrages entsteht. Ansonsten bliebe der Verpächter trotz fehlenden Verschuldens auf den Kosten sitzen.

Grundsätzlich unberührt von dem Erlöschen des Jagdpachtvertrags bleiben die Beziehungen zu den Mitpächtern. Mitpächter sind solche Personen, die zu mehreren an einem Jagdpachtvertrag beteiligt sind. Scheidet also einer der Mitpächter aus dem Vertrag aus, besteht der Jagdpachtvertrag mit den übrigen Mitpächtern grundsätzlich weiter. Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch das Ausscheiden eines Mitpächters die gesetzlichen Vorschriften über den Jagdpachtvertrag nicht mehr eingehalten werden und eine Behebung der Probleme bis zum nächsten Jagdjahr nicht erfolgt. Durch diese Begrenzung wird den übrigen Mitpächtern die Gelegenheit geboten, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten und dadurch am Jagdpachtvertrag festhalten zu können.

Sollten die anderen Mitpächter nach dem Ausscheiden kein Interesse mehr an dem Vertrag haben, besteht die Möglichkeit der Kündigung, wenn ihnen eine Aufrechterhaltung des Vertrags nicht zumutbar ist. Dazu müssen allerdings gewichtige Gründe vorliegen, die die Unzumutbarkeit belegen. Die Kündigung hat eine sofortige Wirkung. Sie muss allerdings sofort erfolgen, wenn der betreffende Mitpächter Kenntnis vom Ausscheiden des anderen Pächters hat. Wenn ein Jagdbezirk oder das dazugehörige Grundstück veräußert wird, hat dies keinen Einfluss auf den Jagdpachtvertrag. Dieser wird mit dem neuen Eigentümer fortgeführt. Die Jagdpächter sollen durch die Veräußerung keine Nachteile haben.

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