Jagdwilderei als Straftatbestand


Auch im Strafgesetzbuch lässt sich eine Regelung in Bezug auf das Jagdrecht finden. Danach macht sich strafbar, wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört. Als Strafe dafür ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen. Diese Regelung dient dem Schutz des Aneignungsrechts des Jagdausübungsberechtigten. Voraussetzung einer Strafbarkeit ist zunächst die Verletzung eines fremden Jagdrechts oder eines fremden Jagdausübungsrechts. Das Jagdrecht stellt das Recht dar, innerhalb eines bestimmten Gebietes bestimmte wildlebende Tiere zu jagen. Dies muss auf dem eigenen Grund und Boden geschehen. Opfer kann hierbei also nur der Grundeigentümer sein. Das Jagdausübungsrecht hingegen betrifft das Recht, das Jagdrecht tatsächlich innerhalb eines Jagdbezirkes ausüben zu dürfen. Hiervon können auch andere Personen als die Grundeigentümer betroffen sein. Das Jagdrecht oder das Jagdausübungsrecht müsste durch den Täter verletzt worden sein. Das bedeutet, dass der Täter innerhalb eines Gebietes jagen muss, welches einen anderen zur Jagd berechtigt und nicht ihn.

Bei dem Tatobjekt muss es sich um Wild handeln. Als Wild bezeichnet man wildlebende Tiere. Diese müssen im Zeitpunkt der Verletzung des fremden Jagdrechts noch lebendig sein und dürfen nicht in das Eigentum eines anderen fallen. Vielmehr müssen sie herrenlos, also gerade ohne Eigentümer sein. Als Handlungsalternativen kommt das Nachstellen, Fangen, Aneignen oder Erlegen in Betracht. Ein Wild ist gefangen, wenn der Täter Gewahrsam an diesem begründet hat. Dazu muss das Tier noch lebendig sein. Dies kann beispielsweise durch eine Tierfalle erfolgen. Vom Erlegen eines Tieres spricht man, wenn das Wild durch den Täter getötet wird. In welcher Weise dies geschieht, spielt hingegen keine Rolle. Das Wild wird sich angeeignet, wenn der Täter es in Eigenbesitz nimmt. Er muss subjektiv den Willen haben, das Wild in sein Eigentum einzuverleiben. Objektiv muss er eine Handlung begehen, die für einen Dritten den Schluss zulässt, dass er Eigentum an dem Tier begründen möchte.

Die Handlungsalternative des Nachstellens umfasst sämtliche Verhaltensweisen, in denen der Täter dazu ansetzt, sich das Wild anzueignen, es zu fangen oder zu erlegen. Dazu gehören beispielsweise das Durchstreifen eines fremden Jagdgebiets mit einer gebrauchsfertigen Waffe sowie der Absicht, der Jagd nachzugehen, das Heranpirschen an das Wild, die Vorbereitung in Form des Auslegens giftiger Köder sowie das Aufstellen von Fallen oder das Legen von zum Fangen bestimmter Schlingen.

In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln des Täters erforderlich. Das bedeutet, dass der Täter den Willen haben muss, den Tatbestand der Wilderei in Kenntnis all seiner objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen. Er muss sich also einerseits darüber bewusst sein und andererseits dies auch wollen. Allerdings genügt hierfür auch ein Eventualvorsatz. Dieser ist dann gegeben, wenn der Täter die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung erkennt und diese billigend in Kauf nimmt.

Des Weiteren sieht das Strafgesetzbuch auch besonders schwere Fälle der Jagdwilderei vor. In solchen Fällen ist der Strafrahmen der Jagdwilderei erhöht. Eine Geldstrafe ist dann nicht mehr möglich. Vielmehr besteht nur die Möglichkeit, Freiheitsstrafen von mindestens drei Monaten bis hin zu fünf Jahren zu verhängen. Ein besonders schwerer Fall ist in der Regel anzunehmen, wenn die Tat gewerbsmäßige oder gewohnheitsmäßig begangen wird. Eine gewerbsmäßige Begehung der Tat liegt vor, wenn der Täter die Absicht hat, sich durch den Verkauf oder Verbrauch der Jagdbeute oder aber durch die für die Mitwirkung an der Tat erhaltene Entlohnung eine nach Dauer und im Umfang nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Es muss ihm also darauf ankommen, im Zusammenhang mit der Tatbestandsbegehung eine Einnahmequelle zu errichten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich lediglich um die erste Tat handelt. Entscheidend ist allein der Wille des Täters. Glaubt er daran, sich auf Dauer eine Einnahmequelle zu verschaffen und wird er bereits beim ersten Mal erwischt, kann dennoch ein schwerer Fall bejaht werden. Eine gewohnheitsmäßige Tatbegehung ist anzunehmen, wenn zuvor mindestens eine ähnliche Tat begangen wurde und das gesamte Verhaltensmuster des Täters wiederkehrende Elemente aufweist. Diese müssen sich allerdings auf verschiedene Tiere beziehen; das mehrmalige Nachstellen ein und desselben Wildes ist hierfür beispielsweise nicht ausreichend.

Ebenfalls ein besonders schwerer Fall der Jagdwilderei liegt vor, wenn die Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise begangen wird. Die Nachtzeit liegt zwischen der Abenddämmerung und dem Sonnenausgang. Der Täter muss dazu die Sichtverhältnisse bei Nacht zu seinen Gunsten ausgenutzt haben. Die Schonzeit bezeichnet eine Zeit, in der die Ausübung der Jagd nicht zugelassen ist. Unter Anwendung von Schlingen handelt nur der Täter, der die Schlinge tatsächlich auslegt und benutzt. Kauft der Täter lediglich Wild, welches durch die Anwendung von Schlingen erlegt worden ist, liegt noch kein besonders schwerer Fall der Jagdwilderei vor.

Ein besonders schwerer Fall der Jagdwilderei kann hingegen gegeben sein, wenn die Tat in ansonsten nicht weidmännischer Art und Weise begangen wird. Davon ist jedoch lediglich dann auszugehen, wenn die Verhaltensweise den zuvor genannten vergleichbar ist nach der Art und der Schwere des Vorwurfs. Es handelt sich hierbei um einen Auffangtatbestand, der unethische Verhaltensweisen, die mit den geregelten besonders schweren Fällen der Jagdwilderei vergleichbar sind, unter höhere Strafandrohung stellen soll. Ein besonders schwerer Fall der Jagdwilderei ist in der Regel auch dann anzunehmen, wenn die Tat von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird. Voraussetzung hierfür ist das Handeln von mindestens zwei Mittätern. Die Beteiligung eines Mittäters und eines Gehilfen hingegen genügt nicht; alle drei Personen müssen Täter sein. In sämtlichen Varianten müssen auch die Tatbestandsmerkmale, die den besonders schweren Fall kennzeichnen, vom Vorsatz des Täters umfasst sein. Die Formulierung „in der Regel“ verdeutlicht, dass es sich nicht jedes Mal, wenn die Merkmale vorliegen, um einen besonders schweren Fall handeln muss. Das Vorliegen des Merkmals ist vielmehr als Indiz zu verstehen; in atypischen Fällen kann der besonders schwere Fall auch verneint werden.

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