Die Erteilung des ersten Jagdscheines


Nicht jede Person darf ohne Weiteres jagen. Dazu ist vielmehr die Erteilung eines Jagdscheines erforderlich. Dieser muss den Namen des Jägers enthalten. Wenn ein Polizeibeamter oder ein Jagdschutzberechtigter den Ausweis verlangt, muss der Jäger ihm diesen vorzeigen. Nur so kann überprüft werden, ob der Jäger überhaupt zur Ausübung der Jagd berechtigt ist. Besonderheiten gibt es für das Sammeln von Abwurfstangen und die Jagd mit Greifen oder Falken. Während für das Sammeln von Abwurfstangen lediglich eine schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten erforderlich ist, muss für die sogenannte Beizjagd ein Falknerjagdschein bei sich geführt werden. Die maximale Laufzeit eines Jagdscheines beträgt drei Jagdjahre. Alternativ kommt die Erteilung eines Tagesjagdscheines in Betracht. Damit darf an vierzehn aufeinanderfolgenden Tagen gejagt werden. Für die Erteilung gibt es einheitliche Muster, die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) bestimmt werden. Der Jagdschein wird erteilt durch die zuständige Behörde am Wohnsitz des Jägers. Mit dem Jagdschein ist eine Geltung in ganz Deutschland verbunden.

Auch Ausländer können in Deutschland einen Tagesjagdschein beantragen. Um diese gegenüber den Deutschen nicht zu diskriminieren, müssen für die Ausländer dieselben Gebühren erhoben werden. Nur dann, wenn auch die Deutschen in dem entsprechenden Heimatstaat mehr als die Inländer bezahlen müssen, ist eine höhere Gebühr für Ausländer in Deutschland gerechtfertigt.

Allerdings werden Jagdscheine nicht ohne Voraussetzungen erteilt. So muss der Erwerber eines Jagdscheines eine Jagdprüfung bestanden haben. Diese besteht sowohl aus einem schriftlichen als auch aus einem praktischen mündlichen Teil. Auch eine Schießprüfung muss absolviert werden. Des Weiteren muss er einen Sachkundenachweis erbringen. Das bedeutet, dass der Jäger ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich der Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen muss.

Wenn die Schießprüfung nicht bestanden wird, ist die Prüfung gelaufen. In der Jagdprüfung ist es also nicht möglich, schlechte Schießkünste durch anderweitige Kenntnisse auszugleichen. Dies liegt daran, dass dem Schießen bei der Ausübung der Jagd eine hohe Priorität zukommt. Dieser Teil muss also bestanden werden, um den Jagdschein erhalten zu können. Um einen Falknerjagdschein zu bekommen muss zusätzlich die Falknerprüfung bestanden werden. Dazu muss der Jäger ausreichende Kenntnisse des Haltens, der Pflege und des Abtragens von Beizvögeln, des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd nachweisen.

Für die Erteilung eines Jugendjagdscheines gelten grundsätzlich dieselben Regelungen wie für die Erteilung eines Jagdscheines. Unter achtzehn Jahren darf kein Jagdschein erteilt werden. Sind die Personen mindestens sechzehn Jahre alt, kommt jedoch die Erteilung eines Jugendjagdscheines in Betracht. In diesem Fall darf die Ausübung jedoch noch nicht alleine erfolgen. Vielmehr muss entweder ein Beziehungsberechtigter – in der Regel die Eltern – oder eine Person, die von diesen dazu beauftragt wurde, dabei sein. Die Beauftragung einer Aufsichtsperson muss schriftlich erfolgen. In jedem Fall muss die Person Erfahrung mit der Jagd haben. An Gesellschaftsjagden darf ein Jugendlicher mit einem Jugendjagdschein noch nicht teilnehmen.

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