Wann kann ein Jagdschein entzogen werden?


Unter bestimmten Voraussetzungen kann dem Jäger ein erteilter Jagdschein wieder entzogen werden. Ebenso kann er für die Erteilung eines Jagdscheines gesperrt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Jäger wegen einer bestimmten Straftat verurteilt wurde. Dazu zählen die im Bundesjagdgesetz aufgelisteten Straftaten sowie einige Straftaten aus dem Strafgesetzbuch, wenn derjenige, gegen den sich die Tat richtete, sich in Ausübung des Forst-, Feld-, Jagd- oder Fischereischutzes befand. Darüber hinaus muss es sich um eine rechtswidrige Tat handeln.

Das bedeutet, dass die Tat nicht – beispielsweise durch Notwehr oder Notstand – gerechtfertigt sein darf. Schuldhaft hingegen muss die begangene Tat gerade nicht sein. Das bedeutet, dass eine Entziehung des Jagdscheines durch die zuständige Behörde auch dann erfolgen kann, wenn der Täter entschuldigt gehandelt hat. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn er zu viel Alkohol getrunken hat. Des Weiteren muss der Täter grundsätzlich der rechtswidrigen Tat verurteilt worden sein. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er allein deswegen nicht verurteilt werden konnte, weil seine Schuldunfähigkeit entweder erwiesen oder nicht auszuschließen ist.

Angeordnet wird die Entziehung des Jagdscheines durch das Gericht. Dieses ist zu einer solchen Anordnung dann verpflichtet, wenn sich aus der begangenen Tat ergibt, dass die Gefahr besteht, der Täter werde bei weiterem Besitz des Jagdscheines erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen. Das Gericht muss also abschätzen, ob eine solche Gefahr besteht. Dabei hat es alle Umstände des Einzelfalls zu beachten. Die Gefahr für Mensch und Tier darf hierbei nicht außer Acht gelassen werden. Sollte das Gericht zu der Entscheidung kommen, dass eine Wiederholungsgefahr bei dem Täter besteht, ordnet es die Entziehung des Jagdscheines an. Gleichzeitig mit der Anordnung der Entziehung des Jagdscheines geht eine Sperre mit einher. Das bedeutet, dass es dem Täter verboten ist, innerhalb einer bestimmten Sperrfrist einen neuen Jagdschein erteilt zu bekommen. Wie lang diese Frist ist, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.

Hierbei ist zu berücksichtigen, welche Straftat der Täter begangen hat, wie schwer der Vorwurf wiegt und wie hoch die Wiederholungsgefahr bei dem Täter ist. Die Mindestdauer einer Sperre beträgt ein komplettes Jahr. In dieser Zeit darf dem Täter grundsätzlich kein Jagdschein erteilt werden. Die Maximaldauer der Sperre von fünf Jahren darf nicht überschritten werden. Allerdings bestehen auch Ausnahmemöglichkeiten. So kann in bestimmten Fällen auch eine dauerhafte Sperre angeordnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Sperrzeit von fünf Jahren nicht ausreichend sein wird, um die Gefahr, die von dem Täter ausgeht, abzuwehren. Nur in einem solchen Fall ist es möglich, eine dauerhafte Sperre für die Erteilung des Jagdscheines zu verhängen.

Dabei sind jedoch beiderseitig Interessen zu beachten. Der Täter wird ein Interesse daran haben, den Jagdschein irgendwann wiedererteilt zu bekommen. Aus diesem Grund kann es sein, dass er sein Verhalten in der Zukunft ändert. Würde man dies nicht berücksichtigen, könnte nur das Verhalten des Täters zum Tatzeitpunkt berücksichtigt werden. Dies wäre jedoch nicht interessengerecht. Aus diesem Grund muss nachträgliches Wohlverhalten des Täters ebenfalls in die Bewertung einfließen können. Sollten die Gründe, die für die dauerhafte Sperre sprechen, nachträglich entfallen, hat das Gericht die Möglichkeit, die Sperre nachträglich aufzuheben. Das gilt auch für eine längere, aber nicht dauerhafte Sperre. Auch die kann bei Wegfall der Gründe für die Annahme einer Gefahr aufgehoben werden. Besitzt der Täter gar keinen Jagdschein, kann ihm dieser natürlich auch nicht entzogen werden. In einer solchen Konstellation erteilt das Gericht lediglich die Sperre für die Erteilung eines Jagdscheines. Die Frist für die Sperre beginnt an dem Tag, an dem das Urteil des Gerichts rechtskräftig ist. Das bedeutet, dass zu diesem Zeitpunkt Rechtsmittel nicht mehr möglich sind.

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