Jagdschutz im Jagdrecht


Die Interessen der Jäger kollidieren in den meisten Fällen mit denen des Wildes. Beide müssen jedoch in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Dazu dient der Jagdschutz. Dieser beinhaltet nach der näheren Bestimmung durch die Bundesländer den Schutz des Wildes. Im Vordergrund hierbei steht insbesondere der Schutz des Wildes vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften. Auch der Schutz vor Wildseuchen ist vom Jagdschutz umfasst. Erhält ein Jäger Kenntnis von dem Ausbruch einer Wildseuche, muss er dies unverzüglich der hierfür zuständigen Behörde mitteilen. Diese prüft den Fall und kann dann entsprechende Maßnahmen für den Schutz des Wildes vor der Wildseuche einleiten. Unter Umständen ist damit auch eine Tötung des Wildes verbunden. Die Behörde verfügt jedoch über ausreichend Expertise, um die entsprechenden Schritte einleiten zu können.

Berechtigt für den Jagdschutz sind verschiedene Personen. Zunächst sind die öffentlichen Stellen dafür zuständig. Diese können jedoch nur in Zusammenarbeit mit dem Jagdausübungsberechtigten handeln, sie sind beispielsweise auf dessen Informationen über den Jagdbezirk angewiesen. So kommt auch dem Jagdausübungsberechtigten in seinem Jagdbezirk der Jagdschutz zu. Voraussetzung dafür ist der Besitz eines Jagdscheines. Daneben sind Jagdaufseher für den Jagdschutz zuständig. Diese müssen von der öffentlichen Stelle bestätigt werden. Ansonsten könnte jeder parteiische Mensch Jagdaufseher werden. Dies ist nicht gewünscht. Wenn Jagdaufseher hauptberuflich angestellt werden, müssen die besondere Voraussetzungen erfüllen. So sollen sie zum Beispiel Berufsjäger darstellen oder zumindest im forstlichen Bereich ausgebildet sein. Nur so kann die hinreichende Sachkundekenntnis sichergestellt werden. Jeder Jagdaufseher hat einen eigenen Dienstbezirk, für den er verantwortlich ist. Die Jagdaufseher haben auf ihrem Gebiet – dem Jagdrecht also – die Rechte und auch die Pflichten von Polizisten. Ferner werden sie als Ermittlungspersonen für die Staatsanwaltschaft tätig. Um dies gewährleisten zu können, müssen sie Berufsjäger sein oder wenigstens forstlich ausgebildet sein. Andernfalls wären ihre Erkenntnisse auf dem Jagdrecht kaum verwertbar. Den Jagdaufsehern kommt somit eine verantwortungsvolle Aufgabe zu.

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