MT Welche Ordnungswidrigkeiten gibt es im Jagdrecht?


Das Jagdrecht sieht im Bundesjagdgesetz eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten vor, die ein Jäger begehen kann. Dabei handelt es sich in der Regel um Verstöße gegen zuvor aufgestellte Verhaltensgebote. So handelt beispielsweise ordnungswidrig, wer innerhalb von befriedeten Bezirken die Jagd ausübt oder wer entgegen einer Beschränkung der Jagderlaubnis handelt.
Ferner begeht ein Jäger eine Ordnungswidrigkeit, wenn er auf vollständig eingefriedeten Grundflächen die Jagd ausübt, obwohl ihm diese zuvor beschränkt wurde. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Jäger die Jagd ausübt, obwohl der Jagdpachtvertrag oder die entgeltliche Jagderlaubnis nichtig ist. Für den Abschluss eines Jagdpachtvertrages gilt das Schriftformerfordernis. Eine notarielle Beurkundung ist hingegen nicht erforderlich. Die Dauer der Pacht soll mindestens auf neun Jahre festgesetzt werden. Auch hier können die jeweiligen Bundesländer eine längere Mindestlaufzeit gesetzlich bestimmen. Besteht bereits ein Jagdpachtvertrag, besteht die die Möglichkeit, eine Verlängerung auch über einen kürzeren Zeitraum als die ursprüngliche Vertragslaufzeit zu vereinbaren. Eine Verlängerung muss also nicht die Mindestlaufzeit des Jagdpachtvertrages betragen. Der Vertragsabschluss soll in das Jagdjahr fallen. Das bedeutet, dass der Beginn wenn möglich am 1. April des Jahres und das Ende wenn möglich am 31. März des Jahres liegen sollen.

Nicht jede Person darf Vertragspartner eines Jagdpachtvertrages sein. Unabhängig von den allgemeinen Anforderungen an einen Vertragspartner muss bei einem Jagdpachtvertrag der Pächter einen Jahresjagdschein vorweisen können. Diesen muss er schon mindestens über einen Zeitraum von drei Jahren besitzen. Dies muss auch innerhalb von Deutschland geschehen sein. Dadurch werden unseriöse Jäger von einem Jagdpachtvertrag ausgeschlossen. Es soll sichergestellt werden, dass der Jagdpächter über eine ausreichende Zulässigkeit und Sachkunde verfügt. Für besondere Eilfälle können Ausnahmen zugelassen werden. Hierbei ist allerdings die erhöhte Gefahr zu beachten. Es müssen aus diesem Grund gewichtige Gründe für eine Ausnahme sprechen. Ansonsten ist eine Ausnahme nicht zulässig.

Sollte ein Jagdpachtvertrag geschlossen werden, der den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht – also beispielsweise nicht schriftlich ist oder mit jemandem geschlossen wird, der dazu ungeeignet ist – so ist der Jagdpachtvertrag nichtig. Dies folgt aus der besonderen Gefährlichkeit. Wenn beispielsweise unzuverlässige Personen, die keinen Jagdschein besitzen, einen Jagdpachtvertrag schließen, darf dieser nach unserem Rechtsverständnis keine Gültigkeit entfalten. Aus diesem Grund ist die Rechtsfolge Nichtigkeit. Wird die Jagd also auf der Grundlage eines aus diesen Gründen nichtigen Vertrages oder einer aus diesem Grunde nichtigen Jagderlaubnis ausgeübt, begeht der Jäger eine Ordnungswidrigkeit.

Ebenfalls ordnungswidrig handelt, wer als Jugendlicher, der zwar einen Jugendjagdschein besitzt, jagen geht, aber nicht von einer Begleitperson bei der Jagd beaufsichtigt wird. Dies folgt aus der besonderen Gefährlichkeit einer solchen Situation. Für die Erteilung eines Jugendjagdscheines gelten grundsätzlich dieselben Regelungen wie für die Erteilung eines Jagdscheines. Unter achtzehn Jahren darf kein Jagdschein erteilt werden. Sind die Personen mindestens sechzehn Jahre alt, kommt jedoch die Erteilung eines Jugendjagdscheines in Betracht. In diesem Fall darf die Ausübung jedoch noch nicht alleine erfolgen. Vielmehr muss entweder ein Beziehungsberechtigter – in der Regel die Eltern – oder eine Person, die von diesen dazu beauftragt wurde, dabei sein. Die Beauftragung einer Aufsichtsperson muss schriftlich erfolgen. In jedem Fall muss die Person Erfahrung mit der Jagd haben.

Darüber hinaus begeht der Jäger eine Ordnungswidrigkeit, wenn er das Wild verscheuchen möchte und dazu solche Mittel verwendet, durch die das Wild verletzt oder gefährdet wird. Eine ordnungswidrige Handlung liegt auch dann vor, wenn der Jäger von einer berechtigten Person dazu aufgefordert wird, seinen Jagdschein vorzuzeigen und er dies verweigert. In vielen weiteren Fällen ist eine Ordnungswidrigkeit des Jägers gegeben. Eine solche ist beispielsweise anzunehmen, wenn der Jäger – unabhängig davon, ob dies vorsätzlich oder fahrlässig geschieht – auf die Jagd geht, obwohl er keinen gültigen Jagdschein bei sich hat oder ihm die Ausübung der Jagd verboten wurde. Dabei ist es irrelevant, ob er mal einen gültigen Jagdschein besessen hat oder nicht. Da auch auf die Fahrlässigkeit – also das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt – abgestellt wird, kann es sich hierbei durchaus um eine Situation handeln, in der der Jäger davon ausgeht, einen gütigen Jagdschein bei sich zu haben. Er muss sich in der konkreten Situation jedoch davon überzeugen, dass er tatsächlich im Besitz eines gültigen Jagdscheines ist. Ansonsten kann ihm bereits fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden, da er unachtsam war. Aufgrund der besonderen Gefährlichkeit muss in diesem Rechtsgebiet auch fahrlässiges Handeln sanktioniert werden.

Eine Ordnungswidrigkeit ist ferner gegeben, wenn der Täter Schalenwild oder anderes Wild erlegt, das nur im Rahmen eines Abschussplanes bejagt werden darf, bevor dieser Abschussplan bestätigt oder festgesetzt ist oder wenn er den Abschussplan überschreitet. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Jäger das Wild innerhalb einer Schonzeit erlegt. Nicht zu jeder Zeit darf jedes wild lebende Tier gejagt werden. Vielmehr muss zwischen Jagdzeiten und Schonzeiten differenziert werden. Die Bestimmung der Jagdzeiten – in denen die Jagd also zugelassen ist – obliegt dem Bundesministerium. Dieses setzt die Zeiten durch eine Rechtsverordnung mit der Zustimmung des Bundesrates fest. Die Zeiten, die von der Jagdzeit nicht umfasst sind, werden Schonzeiten genannt. Innerhalb dieser Zeitspanne muss das Wild also geschont werden. Diese Regelung als solche wäre allerdings reichlich unflexibel. Denn nicht alle wild lebenden Tiere müssen zur selben Zeit in ihrer Population kontrolliert werden. Vor diesem Hintergrund haben die Bundesländer die Möglichkeit, die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben. Darüber hinaus können sie die Schonzeiten für bestimmte Gebiete und für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen aufheben. Zu diesen Gründen zählen insbesondere die Wildseuchenbekämpfung und die Landeskultur, die erforderliche Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, die Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, die wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecke sowie die Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege. Erlegt der Jäger das Wild also in einer festgesetzten Schonzeit, begeht er eine Ordnungswidrigkeit.

Ebenfalls ordnungswidrig handelt ein Jäger, der als Jagdausübungsberechtigter das Auftreten einer Wildseuche nicht unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt oder den Weisungen der zuständigen Behörde zur Bekämpfung der Wildseuche nicht Folge leistet. Diese Sanktion ergeht vor dem Hintergrund der besonderen Gefährlichkeit des Verhaltens des Jägers. Im Falle einer auftretenden Seuche muss so schnell wie irgendwie möglich gehandelt werden, damit sich die Seuche nicht unkontrolliert weiter ausbreitet und sämtliches Wild zum Erliegen bringt. Aus diesem Grund muss alles Mögliche und Zumutbare getan werden, um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern. Dazu gehört zumindest eine möglichst rasche Berichterstattung über das erstmalige Auftreten der Seuche. Diese Nachricht kann nicht früh genug bei der zuständigen Behörde eingehen. Die Behörde muss dann unverzüglich Maßnahmen in die Wege leiten, um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern, deren Qualität und Fortgang zu beurteilen und die Tiere zu schützen. In einer solchen Konstellation ist die Zusammenarbeit aller Beteiligten unabdingbar. Dies bedeutet auch, dass die Behörde dem Jäger Handlungen auferlegen darf. Erteilt sie Weisungen zur Bekämpfung einer bereits ausgebrochenen Seuche, muss der Jäger diesen nachkommen. Ansonsten handelt er ordnungswidrig. Eine Ordnungswidrigkeit liegt darüber hinaus auch dann vor, wenn der Jäger zur Jagd ausgerüstet unbefugt einen fremden Jagdbezirk außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege betritt.

Bei einer Ordnungswidrigkeit handelt es sich nicht um eine Strafe. Das bedeutet, dass weder eine Freiheitsstrafe noch eine Geldstrafe verhängt werden kann. Allerdings kann eine Geldbuße verhängt werden, die für den betroffenen Jäger einer Geldstrafe nahe kommt. Diese kann in der Höhe bis zu maximal fünftausend Euro verhängt werden. Wie hoch die Geldbuße für die begangene Ordnungswidrigkeit ausfällt, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Je nachdem, wie und welche Vorschrift verletzt wurde, kann von einer Geldbuße abgesehen werden. Andererseits ist es ebenfalls möglich, eine Geldbuße bis zu fünftausend Euro zu verhängen. Dies liegt im Ermessen und ist vor Begehung der Ordnungswidrigkeit nur schlecht einschätzbar.

Sollte durch den Täter eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen worden sein, besteht seitens der zuständigen Behörde die Möglichkeit, solche Gegenstände, die zu der Begehung der Straftat oder der Ordnungswidrigkeit oder zu ihrer Vorbereitung gebraucht worden und bestimmt gewesen sind einzuziehen. Das bedeutet, dass die zuständige Behörde diese Gegenstände in ihren Gewahrsam nimmt. Der Täter darf sie dann nicht weiter verwahren. Dadurch wird auch die wiederholte Begehung und Vorbereitung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit mit gerade diesen dafür genutzten Gegenständen durch die Behörde verhindert. Ferner trifft den Täter die Wegnahme der Gegenstände und hält ihn vielleicht von einer weiteren Tatbegehung mit anderen Gegenständen ab, wenn er Gefahr laufen würde, dass diese ebenfalls von der zuständigen Behörde eingezogen werden würden.

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