MT Versagung des Jagdscheines


Nicht jede Person darf jagen. Voraussetzung dafür ist ein Jagdschein. Um diesen zu erhalten, muss eine Prüfung bestanden werden. Allerdings bekommen nicht alle Personen, die die Jagdprüfung auch bestehen, den Jagdschein. Dazu ist das Jagen eine viel zu gefährliche Tätigkeit. Personen, die dazu nicht geeignet sind, können keinen Jagdschein erhalten. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber einen sehr detaillierten Katalog an Personen aufgestellt, denen die Erteilung eines Jagdscheines versagt werden muss beziehungsweise in welchen Fällen eine Versagung des Jagdscheines erfolgen kann.

Unter bestimmten Voraussetzungen muss die Behörde die Erteilung des Jagdscheines versagen. Ihr kommt bei dieser Entscheidung kein Ermessen zu. Liegen die Voraussetzungen vor, darf kein Jagdschein erteilt werden. Das ist der Fall, wenn die beantragende Person noch keine sechzehn Jahre alt ist und bei Personen, denen der Jagdschein bereits entzogen worden ist. Befindet sich die Beantragung innerhalb des Zeitraumes der Entziehung oder Sperre, kann der Jagdschein selbstverständlich nicht wieder erteilt werden. Darüber hinaus muss der Jagdschein auch dann versagt werden, wenn die Person aus körperlichen Gründen für die Jagd nicht geeignet ist oder ihr die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Letzteres kommt beispielsweise in Betracht, wenn sie bereits wegen Taten mit Waffen auffällig geworden ist.

Die Zuverlässigkeit liegt – ohne weitere Prüfung des Einzelfalls – nicht mehr vor, wenn beweiszugängliche Tatsachen vorliegen, die bestätigen, dass die Person einen Missbrauch oder eine leichtfertige Verwendung der Waffen oder Munition betreiben wird, sie mit diesen nicht sorgfältig genug umgehen wird – sie beispielsweise auch nicht ordentlich aufbewahrt – oder diese an Personen überlassen wird, die zum Umgang dazu nicht berechtigt sind.

In diesem Fällen ist die Gefahr von Schäden zu hoch, als dass solche Personen einen Jagdschein erhalten dürften. Eine Interessenabwägung findet nicht mehr statt, da die Gefahr schwerer Unfälle das Interesse an der Ausübung der Jagd eindeutig überwiegt. Mit den Waffen und der Munition, die bei der Jagd benutzt werden, können neben Körperverletzungen auch tödliche Verletzungen erfolgen. Aus diesem Grund ist bei diesen Waffen eine besonders hohe Sorgfalt anzuwenden. In solchen Fällen muss die Zuverlässigkeit der Person zwangsläufig verneint werden.

Darüber hinaus kann es Situationen geben, in denen in der Regel eine Zuverlässigkeit nicht vorliegt, bei atypischen Fällen jedoch ausnahmsweise doch von der Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann. Das ist der Fall bei bestimmten strafrechtlichen Taten. Ist der Jäger beispielsweise wegen eines Verbrechens, wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das die Annahme der unsorgfältigen Aufbewahrung oder Benutzung von Waffen und Munition rechtfertigt, wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff oder wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er unzuverlässig ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass seit dem Rechtskrafteintritt der Verurteilung noch keine fünf Jahre verstrichen sind. Andernfalls liegt die Tat bereits so weit zurück, dass sich der Jäger in der Zwischenzeit derart verändert haben kann, dass diese Tat keine Auswirkungen mehr auf seine Zuverlässigkeit haben kann.

Ebenfalls ist in der Regel von der Unzuverlässigkeit auszugehen, wenn der Jäger wiederholt oder gröblich gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz verstoßen hat. Selbiges gilt für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen sowie solche, die alkoholabhängig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind. Allerdings ist in all diesen Fällen lediglich in der Regel von der Unzuverlässigkeit auszugehen. Handelt es sich hingegen um einen atypischen Fall, in dem die Gefährlichkeit der Person wiederlegt werden kann, besteht seitens der Behörde die Möglichkeit, auf die Versagung der Erteilung des Jagdscheines zu verzichten. Das bedeutet, dass die Behörde auch in diesen Konstellationen grundsätzlich die Erteilung versagen muss und nur in geringen Ausnahmefällen davon absehen kann.

Dasselbe gilt, wenn die Person keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung nachweisen kann. Diese muss einen Schaden von mindestens fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden umfassen. Des Weiteren muss der Abschluss der Jagdhaftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union erfolgt sein.

Im Gegensatz zu diesen Konstellationen, in denen die zuständige Behörde die Erteilung des Jagdscheines grundsätzlich versagen muss, gibt es Fälle, in denen die Behörde lediglich die Möglichkeit dazu hat. In diesen Fällen muss sie die Gefahr prüfen und entscheiden, ob die vorliegenden Gründe die Versagung rechtfertigen oder nicht. Diese Regelungen sind weiter als die der atypischen Fälle.

Das ist zum Beispiel bei Personen unter achtzehn Jahren und Ausländern der Fall; ebenso wie bei Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen in Deutschland haben und bei Personen, die gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit schwer oder wiederholt verstoßen haben. Diese sind nicht gesetzlich normiert. Vielmehr handelt es sich bei den allgemein anerkannten Grundsätzen deutscher Weidgerechtigkeit um ungeschriebene Regeln, die von allen Jägern Beachtung finden sollen. Diese stellen eine Art ethische Normen dar. Das Jagdbrauchtum hat eine sehr lange Tradition.

Mit den Jahren haben sich verschiedene ethische Standard etabliert, die jeder Jäger vor Augen haben sollte. Dazu gehört zum Beispiel die Achtung vor dem Wild als höchstes Gebot. Alles Handeln des Jägers sollte sich ihr unterordnen. Ferner soll ein Jäger seine Überlegenheit gegenüber dem wildlebenden Tier zu keiner Zeit ausnutzen, sondern ihm immer eine letzte Chance gewähren, wenn es diese nötig hat. Bildung steht an erster Stelle für einen Jäger. Er soll sich jederzeit Wissen über das Wild, das Jagdgebiet und das Jagdrecht aneignen und danach handeln. Des Weiteren soll ein angemessenes Verhältnis zwischen den Jagdzeiten und der Jagdruhe eingehalten werden. In Notzeiten ist die Jagdruhe der Jagdzeit vorzuziehen. Nur so können das Wild und damit auch die Jagd erhalten bleiben. Unnötiges Leiden eines Tieres soll vermieden werden; vielmehr soll die Ehre des Tieres gewürdigt werden. Gegenüber anderen Jagdkollegen soll der Jäger sich stets kollegial und vorbildlich verhalten. Des Weiteren soll die Jagd am Gewissen orientiert und das jeweilige Verhalten kritisch hinterfragt werden.

In Fällen, in denen ein strafrechtliches Verfahren gegen den Jäger noch nicht abgeschlossen ist, hat die Behörde die Möglichkeit, das Verfahren der Erteilung des Jagdscheines auszusetzen und damit zu warten, bis das strafrechtliche Verfahren seinen Abschluss gefunden hat. So muss sie nicht vorschnell urteilen, sondern kann den Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens abwarten und in ihre Entscheidung mit einbeziehen. Handelt es sich bei dem Jäger um eine Person, bei der geistige oder körperliche Bedenken gegen die Erteilung eines Jagdscheines sprechen, kann die Behörde Zeugnisse über die geistige und körperliche Verfassung der Person beantragen. Der betroffene Jäger hat der Behörde dann Zeugnisse eines Amtsarztes oder eines Facharztes vorzulegen. Damit bekommt er die Möglichkeit, die Bedenken gegen die Erteilung des Jagdscheines zu widerlegen.

Darüber hinaus hat die Behörde auch die Möglichkeit, bereits erteilte Jagdscheine wieder einzuziehen. Treten erst nach der Erteilung des Jagdscheines Tatsachen auf, die geeignet sind die Behörde zu verpflichten, eine Erteilung des Jagdscheines zu versagen, muss sie den Jagdschein nachträglich entziehen. Sollten nachträglich lediglich solche Tatsachen an die Oberfläche kommen, die im Zeitpunkt der Erteilung eine Versagung des Jagdscheines möglich machen, kann die Behörde den Jagdschein nachträglich entziehen. Eine Pflicht dazu besteht dann nicht. Gleichzeitig erklärt sie ihn für ungültig. Sollte der Jagdschein eingezogen werden, kann der Jäger nicht die Erstattung der Kosten für die Erteilung des Jagdscheines geltend machen. Da die Gründe für die Entziehung des Jagdscheines in seiner Person liegen und somit von ihm zu vertreten sind, kann er daraus keinen Vorteil ziehen. Des Weiteren hat die Behörde die Möglichkeit, eine Sperre zu verhängen, innerhalb derer der Jäger die Erteilung des Jagdscheines nicht wieder beantragen kann. Wie lange diese Sperre dauert, liegt im Ermessen der Behörde und bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, also insbesondere der Art und der schwere des Vorwurfs.

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