Aufgabe des Nachlasspflegers und Nachlassverwalters


Die Gesamtheit aller nach einem Erbfall, also einem Todesfall, zurückgelassenen Güter und Schulden wird als Nachlass bezeichnet. Dieser kann auch überschuldet sein, dass ist immer dann der Fall, wenn die Summe der Schulden den Betrag des Wertes der Nachlassgegenstände und der vorhandenen Geldsummen übersteigt. Das Nachlassgericht ist zunächst zuständig das Testament zu eröffnen und Erben zu finden. Bis zur Ermittlung des Erben oder der Erben bestimmt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger. Dieser ist in dieser Zeit der Vertreter der Erben und bezahlt beispielsweise in der Zwischenzeit die Bestattung aus dem Nachlass.

Sollte der Nachlass sehr unübersichtlich oder gar überschuldet sein, kümmert sich nach Anordnung des Nachlassgerichts ein Nachlassverwalter um den Nachlass. Der Nachlassverwalter hat die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten, also die Schulden und Zahlungspflichten des Erblassers aus dem Nachlass zu bezahlen. Der Verwalter ist berechtigt, über einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen, wenn dies zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Er hat dazu vorher die Gläubiger zu ermitteln. Der Nachlassverwalter hat den Nachlass, soweit dieser seiner Verwaltung unterliegt, in Besitz zu nehmen und beim Nachlassgericht ein Nachlassverzeichnis einzureichen, welches ihm der Erbe anzufertigen und vorzulegen hat.

Kommt der Erbe oder der Nachlassverwalter zu dem Ergebnis, dass die Schulden einen größeren Umfang als der der Nachlassgegenstände haben, muss er unverzüglich beim Nachlassgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens stellen. Dafür zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

Antragsberechtigt sind aber auch der Erbe, ein Testamentsvollstrecker sowie die Nachlassgläubiger. Die Pflicht zu diesem Antrag besteht nicht nur, wenn der Erbe von der Überschuldung weiß, denn er muss sich bereits dann Gewissheit verschaffen, wenn er die Überschuldung auch nur vermutet. Wird der Antrag nicht unverzüglich gestellt, macht sich der Erbe selbst gegenüber den Gläubigern schadensersatzpflichtig und zwar mit seinem Privatvermögen. Voraussetzung für die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist allerdings, dass genügend Mittel da sind, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Sollte dies nicht der Fall, wird das Nachlassinsolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet.

Als Nachlassverwalter benötigt man keine konkrete Ausbildung. Jedoch übernehmen dieses Amt oft Rechtsanwälte, Notare, Rechtspfleger an Nachlassgerichten und Steuerberater. Aber auch nichtjuristisch ausgebildete Berufsbetreuer, beispielsweise Sozialpädagogen, übernehmen oftmals diese Tätigkeit.

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