Rechte eines Miterben


Der Miterbe ist Mitglied der Erbengemeinschaft. Mehrere Erben eines Nachlasses bilden diese Erbengemeinschaft. Zweck der Gemeinschaft ist es, den Nachlass gemeinsam zu verwalten und zum richtigen Zeitpunkt aufzuteilen. Die Verwaltung besteht hauptsächlich in Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten oder dem Eintreiben von Forderungen. Nachlassverbindlichkeiten sind rechtliche Zahlungsverpflichtungen des Verstorbenen, die bis zum Tod nicht bezahlt wurden. Forderungen sind offenstehende Zahlungen von Schuldnern an den Erblasser. Durch dessen Tod können nun die Erben dieses Geld einfordern.

Ein Miterbe steht in der Erbengemeinschaft als vollwertiges Mitglied in der Verpflichtung den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Dies ist dann der Fall, wenn alle Gegenstände sorgfältig bewahrt werden und Vermögen wirtschaftlich sinnvoll behandelt wird. Innerhalb der Erbengemeinschaft hat jeder Miterbe ein Mitspracherecht. Entscheidungen können nicht ohne Einwilligung jedes Miterben getroffen werden.

Ein Miterbe kann jedoch über seinen ihm zustehenden Anteil selbst verfügen. Diese Verfügungsbefugnis des Miterben muss jedoch vertraglich festgehalten und notariell beurkundet werden. Eingeschränkt wird diese Verfügungsbefugnis dadurch, dass er nicht über Gegenstände direkt verfügen kann. Das bedeutet, dass der Miterbe zwar über die Höhe des Wertes seines Erbes verfügen kann. Die eigentlichen Wertgegenstände des Erbteils bleiben aber bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses Teil in der Verwaltung der Erbengemeinschaft. Somit kann der Miterbe sein künftiges Erbe z.B. als Sicherheit bei Gläubigern anbieten, ohne die Gegenstände bereits herausgeben zu müssen.

Der Miterbe hat auch einen Herausgabeanspruch gegenüber Personen, die Gegenstände aus der Erbmasse besitzen. Der Besitz einer Sache ist nicht zu verwechseln mit dem Eigentum. Während ich beim Besitz nur tatsächliche Gewalt über die Sache habe, habe ich als Eigentümer auch die rechtliche Verfügungsgewalt über die Sache. Beispiel: Bei der Finanzierung eines Fahrzeugs bleibt der Hersteller bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer. Der Finanzierende ist jedoch Besitzer des Autos und kann es im Straßenverkehr benutzen.

Mit dem Tod des Erblassers geht das Eigentum der Sache auf die Erbengemeinschaft über. Jeder Miterbe kann nun an den Besitzer der Sache herantreten und die Herausgabe fordern, um diese dem Vermögen des Nachlasses anzufügen. Um die Sache herauszufordern muss der Erbe in der Regel nachweisen, dass er Erbe ist und ihm die Sache deshalb zusteht. Das kann der Erbe machen, indem er dem Erbschaftsbesitzer den Erbschein zeigt, indem er als Erbe ausgewiesen ist.

Der Miterbe einer Erbengemeinschaft ist zwar abhängig von dieser, kann jedoch bereits über seinen Erbteil zumindest verfügen. Eine Verfügung wäre zum Beispiel die Verpfändung oder Gebrauchsüberlassung einer Sache. Der Verkauf des Anteils ist nicht möglich, da es den Nachlass bereits vor Aufteilung verringern würde. Ebenfalls kann er, um die Erbmasse ordentlich zu verwalten, die Herausgabe von Gegenständen des Erbschaftsbesitzers verlangen und die Erfüllung von Forderungen an die Erbengemeinschaft fordern.

Zuletzt kann der Miterbe die Auseinandersetzung des Nachlasses beantragen. Hierbei wird der Nachlass unter den Miterben, soweit es bis zu diesem Zeitpunkt möglich ist, aufgeteilt und die Erbengemeinschaft aufgelöst. Für Verbindlichkeiten des Erblassers haftet dann nicht mehr die Erbengemeinschaft, sondern jeder Erbe mit seinem eigenen Anteil.

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