Wann endet die Tätigkeit des Nachlassverwalters?


Die Tätigkeit des Nachlassverwalters ist beendet, wenn entweder alle Nachlassverbindlichkeiten bezahlt sind oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet werden muss. Der Nachlassverwalter verwaltet während des Verfahrens den Nachlass. Er muss sich einen Überblick über den gesamten Nachlass verschaffen und folgend versuchen, alle Verbindlichkeiten zu bezahlen. Meist hat der Erbe eine Inventarliste beim Nachassgericht eingereicht. Diese Liste beinhaltet sämtliche Posten der Erbmasse. Der Erbe verhindert mit der Errichtung dieser Liste, dass ihm unterstellt werden kann Gegenstände unterschlagen zu haben. Dem Nachlassverwalter dient sie zur Bewertung des Nachlasses.

Sollte der Nachlassverwalter alle Verbindlichkeiten mit dem Nachlass getilgt haben, so wird das Verfahren beendet. Sollten noch Nachlassgegenstände oder Vermögen vorhanden sein, wird dieses dem Erben übergeben. Während des Verfahrens darf der Erbe nicht über den Nachlass verfügen.

Sollte sich herausstellen, dass die Erbmasse nicht ausreicht um die Schulden zu begleichen, so wird die Nachlassverwaltung aufgehoben und das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet. Dieses Verfahren wird durch einen Insolvenzverwalter geleitet. Die Aufgabe des Nachlassverwalters ist damit beendet.

Die Nachlassverwaltung wird durch das Gericht angeordnet. Dem Erben wird hierbei ein Nachlassverwalter zugewiesen. Es ist ebenfalls möglich seitens des Beantragenden einen Nachlassverwalter vorzuschlagen. Dieser muss dann durch das Gericht angenommen werden.

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