Was ist ein Voraus und hat der Miterbe einen Anspruch darauf?


Als Miterbe wird jede Person bezeichnet die unter mehreren Erben Anspruch auf einen Teil des Nachlasses hat. Somit sind immer mehrere Miterben vorhanden, die eine Erbengemeinschaft bilden. Diese Gemeinschaft verwaltet bis zur endgültigen Aufteilung den gesamten Nachlass. Alle Miterben sind untereinander verpflichtet den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Einen Anspruch auf ein gesetzliches „Voraus“ hat der Miterbe nicht. Ein „Voraus“ ist eine finanzielle oder materielle Zuwendung direkt nach dem Tod, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Der Miterbe kann allerdings über seinen Anteil verfügen. Das bedeutet er kann seinen Anteil verpfänden oder als Sicherheit hinterlegen, ebenso die Benutzung der Sache erlauben. Allerdings darf er die Sache nicht verkaufen oder dem Nachlass vorzeitig entziehen! Dies würde zu einer Vermögensminderung führen, die gesetzlich nicht erlaubt ist.

Bsp.: Miterbe E hat aus dem Erbe seines Vaters einen Rasenmäher geerbt. Dieser gehört, wie alle anderen Gegenstände, auch in den Nachlass der Erbengemeinschaft. Der E darf Nachbar N erlauben den Rasenmäher regelmäßig zu benutzen. Verkaufen darf er diesen jedoch erst, wenn der Nachlass aufgeteilt worden ist und der Rasenmäher dem E endgültig gehört.

Derartige Verträge über die Verfügung des Anteils bedürfen der notariellen Beurkundung. Zur Sicherheit werden die beiden Vertragspartner also vor dem Notar noch mal über die rechtliche Lage aufgeklärt.

Eine Ausnahme von diesen Erläuterungen bildet das gesetzliche Voraus des Ehegatten. Auch der Ehegatte wird bei mehreren Erben Miterbe der Erbengemeinschaft. Ihm steht nun bereits nach dem Tod die Überlassung der Gegenstände zu, die er zu einer normalen Haushaltsführung braucht. Sinn und Zweck der Regelung ist es, den Ehegatten vor Eingriffen der restlichen Erben zu schützen. Nach dem Tod des Ehepartners soll es möglich sein, das alltägliche Leben normal zu bestreiten. Auch Familien mit unterhaltspflichtigen Kindern werden dadurch geschützt, dass zumindest der alltägliche Ablauf möglich ist. Zur ordentlichen Haushaltsführung kann neben Haushaltsgeräten und Wohnungseinrichtungen auch das Auto zählen. Ein gesetzliches Voraus als Miterbe ist folglich nur für den Ehegatten des Verstorbenen im Gesetz angedacht.

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