Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft


Die Verwaltung des Nachlasses geschieht im Regelfall durch den Erben. Falls mehrere Erben vorhanden sind, die am Erbe beteiligt sind, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft werden als Miterben bezeichnet. Jeder einzelne Miterbe besitzt ein Mitspracherecht bei den Entscheidungen der Gemeinschaft. Die Verwaltung des Nachlasses erfolgt in gemeinschaftlichem Konsens. Das bedeutet, dass jeder Miterbe mit einer Entscheidung einverstanden sein muss und die Konsequenzen auch mittragen muss.

Sinn und Zweck der Erbengemeinschaft ist es das oft weit verteilte Vermögen zu überblicken und zu verwalten, um zu einem späteren Zeitpunkt das Vermögen auf jeden einzelnen Miterben zu verteilen. Der Nachlass eines Verstorbenen besteht nur in seltenen Fällen aus reinem Vermögen. Vielmehr teilt sich der Nachlass in Verbindlichkeiten und Forderungen auf.

Verbindlichkeiten sind Schulden des Erblassers, die er zu Lebzeiten nicht mehr ausgleichen konnte. Diese gilt es durch den Nachlass nun auszugleichen. Zuständig für die Organisation des Ausgleichs ist die Erbengemeinschaft. Die Miterben haben deswegen Interesse an einer Tilgung der Schulden, weil sie in einer gesamtschuldnerischen Haftung sind. Das bedeutet, dass jeder einzelne Miterbe der Gemeinschaft für die Verbindlichkeiten in die Haftung genommen werden kann.

Bsp.: Hat der Erblasser E bei dem Kaufmann K Schulden in Höhe von 10.000 €, so kann dieser nach dem Tod des E wählen ob von welchem Miterben er die Schulden einfordert, sollte die Erbengemeinschaft diese nicht tilgen.

Die Nachlassverbindlichkeiten eines Erblassers müssen vom Nachlassgläubiger innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung durch die Miterben angemeldet werden. Nachlassgläubiger sind alle Personen, die noch einen Zahlungsanspruch gegen den Verstorbenen haben.

Die Erbengemeinschaft ist jedoch auch dafür zuständig, ausstehende Forderungen einzutreiben. Forderungen sind offenstehende Zahlungen zugunsten des Erblassers. Die Zahlungen der Schuldner können nur an alle Erben gemeinschaftlich erfolgen. Damit soll gewährleistet werden, dass das Vermögen der Erbengemeinschaft erhöht wird und später gerecht verteilt werden kann.

Außerdem steht den Miterben auch ein Herausgabeanspruch zu. Die Miterben können von dem Besitzer eines Erbschaftsgegenstandes die Herausgabe verlangen. Die Herausgabe ist nur für Sachen möglich. Der Besitzer dieses Gegenstandes ist folglich verpflichtet sie der Erbengemeinschaft auszuhändigen.

Die Erbengemeinschaft kann von jedem Miterben beendet werden. Dies geschieht, wenn der Miterbe die Auseinandersetzung des Nachlasses beantragt. Dann werden die einzelnen Vermögensgegenstände erfasst und gerecht auf alle Miterben verteilt.

Nachteil einer frühzeitigen Auseinandersetzung ist, dass Verbindlichkeiten nicht mehr von der Erbengemeinschaft getragen werden. Vielmehr haftet dann jeder Erbe einzeln mit seinem erlangten Teil für die Verbindlichkeiten.

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