Maßnahmen zur Vermeidung eines Nachlassverwalters


Die Nachlassverwaltung dient dem Erben zunächst dazu seine Haftung zu beschränken. Ohne das Verfahren haftet der Erbe grundsätzlich für alle Verbindlichkeiten, die der Verstorbene noch hat. Somit muss der Erbe auch sein Privatvermögen einsetzen um die Schulden zu bezahlen.

Das Nachlassverfahren soll dieser Situation entgegenwirken. Sobald der Erbe das Nachlassverfahren beantragt hat, wird ein Verwalter für die Erbmasse ernannt. Zwar verliert der Erbe die Möglichkeit über den Nachlass zu bestimmen, die Verbindlichkeiten werden nun jedoch nur mit dem hinterlassenen Vermögen bezahlt. Um das Nachlassverfahren zu vermeiden gibt es mehrere Möglichkeiten.

Die einfachste Variante ist alle Schulden zu bezahlen. Sobald diese bezahlt sind, kann der Erbe frei über den Nachlass verfügen. Ob er die Schulden aus seinem Privatvermögen oder mit dem Geld des Nachlasses bezahlt ist dabei irrelevant. Wenn der Nachlass so gering ausfällt, dass die Schulden davon nicht bezahlt werden können, gibt es eine weitere Möglichkeit die Nachlassverwaltung zu verhindern.

Sollte der Wert des Nachlasses so gering sein, dass die Verfahrenskosten nicht mal im Verhältnis zu dem Hinterlassenen stehen, so kann der Erbe die sogenannte „Dürftigkeitseinrede“ erheben. Wenn die Einrede erhoben wird, signalisiert der Erbe dem Gläubiger, dass der Nachlass nicht reicht um die Schulden zu tilgen. Wichtig ist, dass die Dürftigkeitseinrede vor Gericht explizit genannt wird. Ohne den Bezug auf die Dürftigkeit wird der Erbe nicht geschützt und er muss mit seinem ganzen Privatvermögen haften.

Nach der Dürftigkeitseinrede muss der Erbe den Nachlass dem Gläubiger für eine Zwangsvollstreckung zur Verfügung stellen. Bei einer Zwangsvollstreckung erlangt der Gläubiger das Recht Gegenstände und Vermögensgüter zu pfänden. Die Gegenstände werden versteigert. Von dem Gesamterlös werden dann die Schulden bezahlt.

Der Erbe kann hier zwar keine Sache aus dem Nachlass behalten, wenigstens muss er jedoch nicht mit seinem Hab und Gut haften. Falls das Nachlassverfahren sich lohnen würde, der Nachlass jedoch zu gering ist um alle Schulden zu tilgen, muss das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet werden. Hierbei handelt es sich um eine Pflicht und keine Möglichkeit. Der Erbe muss nach Kenntnis der Umstände nicht mehr das Nachlassverwaltungsverfahren, sondern sofort ein Nachlassinsolvenzverfahren einleiten.

Auch hier wird der Erbe geschützt. Würde er versäumen das Nachlassinsolvenzverfahren zu eröffnen, würde er mit seinem Privatvermögen haften. Bei diesem Verfahren wird der Nachlass so gut es geht auf die/den Gläubiger durch einen Insolvenzverwalter verteilt.

Ein Wahlrecht das Nachlassverwaltungsverfahren zu vermeiden hat der Erbe folglich nicht direkt. Die anderen Instrumente der Dürftigkeitseinrede beziehungsweise Nachlassinsolvenz dienen dem Schutz des Privatvermögens des Erbes.

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