Wozu braucht man einen Nachlassverwalter und was sind seine Aufgaben?


Der Nachlassverwalter dient der reibungslosen Abwicklung der Erbmasse nach dem Tod einer Person. Eine Nachlassverwaltung ist keine Pflicht für den Erben, jedoch in gewissen Situationen sehr ratsam. Er wird vor allem immer dann benötigt, wenn viele Verbindlichkeiten durch den Todesfall zurückbleiben. Für diese Nachlassverbindlichkeiten ist in vollem Umfang der Erbe des Verstorbenen verantwortlich.

Um die Situation zu überblicken ist es ratsam für den Erben die Eröffnung der Nachlassverwaltung zu beantragen. Die Beauftragung des Nachlassverwalters geschieht durch das Gericht. Es ist auch mögliche einen Verwalter vorzuschlagen, die Annahme muss jedoch durch das Gericht erfolgen. Grundsätzlich arbeitet ein Nachlassverwalter unentgeltlich. Es besteht jedoch die Möglichkeit eine angemessene Vergütung zu fordern. Diese wird dann durch das Gericht genehmigt. Die Kosten für den Nachlassverwalter werden vom Nachlass abgezogen.

Der beauftragte Nachlassverwalter wird sich dann mit den Nachlassgläubigern in Verbindung setzen um die Verbindlichkeiten durch den Nachlass zu tilgen. Nachlassgläubiger sind alle Gläubiger, die sich bereits nach dem Tod beim Nachlassgericht gemeldet haben und ihre Forderungen haben eintragen lassen. Alle nicht eingetragenen Forderungen werden nicht mehr berücksichtigt.

Während dieser Zeit kann der Erbe nicht über den Nachlass verfügen! Sämtliche Verfügungen und Leistungen des Erben an dem Nachlass sind ab diesem Zeitpunkt unwirksam. Der Erbe ist bezüglich des Nachlasses mit einer insolventen Person gleichgestellt.

Eine Nachlassverwaltung kann jedoch auch durch einen Gläubiger des Verstorbenen beantragt werden. Hierzu muss er eingetragener Nachlassgläubiger sein. Verpasst ein Gläubiger die Anmeldung seiner Forderung nach dem Tod einer Person, so ist er kein Nachlassgläubiger. Im Falle einer Nachlassverwaltung wird dieser nicht mehr berücksichtigt. Der Anmeldung als Nachlassgläubiger kommt folglich eine wichtige Rolle zu!

Voraussetzung für die Beantragung einer Nachlassverwaltung durch den Nachlassgläubiger ist die Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des Erben. Sollte der Verdacht bestehen, dass der Erbe aufgrund seines Verhaltens oder seiner tatsächlichen Vermögenslage die Schulden nicht mehr begleichen wird, kann ein Antrag erfolgen.

Sollte der Nachlass nicht ausreichen um die entstandenen Verbindlichkeiten zu tilgen, so droht ein Nachlassinsolvenzverfahren. Dieses Verfahren ist dem normalen Insolvenzverfahren gleichgestellt. Es wird versucht eine gerechte Aufteilung der beschränkten Mittel zu finden. Die Gläubiger erhalten im Insolvenzverfahren Zahlungen nach Quoten. Die Quote errechnet sich aus der Länge der ausstehenden Zahlung und deren Höhe. Im Insolvenzverfahren wird der gesamte Nachlass aufgeteilt. Der Erbe wird nicht mehr berücksichtigt. An die Beantragung des Nachlassverwalters sind keine weiteren Bedingungen geknüpft. Beide Seiten können unabhängig voneinander die Nachlassverwaltung beantragen.

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