Verwaltung des Nachlasses durch Erbengemeinschaft oder Testamentsvollstrecker


Der Nachlass wird in Deutschland entweder durch die Erbengemeinschaft oder einen Testamentsvollstrecker verwaltet. Eine Erbengemeinschaft ist immer dann vorhanden, wenn mehrere Erben legitimiert sind. Die Erben müssen folgend gemeinsam das Vermögen verwalten und das Erbe unter sich gerecht aufteilen. Die Gemeinschaft entsteht immer dann, wenn kein Testament vorhanden ist, die gesetzliche Erbfolge eintritt und mehrere gesetzliche Erben vorhanden sind.

Die gesetzliche Erbfolge regelt die Verteilung des Erbes wenn kein Testament vorliegt. Hiernach werden die lebenden Hinterbliebenen in „Ordnungen“ vom Grad ihrer Verwandtschaft von nächster zu entfernter geordnet. Sollten nächste Verwandte vorhanden sein, bleiben die entfernten der anderen „Ordnungen“ bei der Verteilung unberücksichtigt.

Verbindlichkeiten, die durch die Verwaltung des Vermögens durch die Erbengemeinschaft entstehen, müssen auch von dieser getragen werden. Das Vermögen der Gemeinschaft ist der Nachlass. Daraus folgt, dass jede Verbindlichkeit das Vermögen mindert.

Sollte der Erblasser, also der Verstorbene, ein Testament hinterlassen haben, so bedarf es eines Testamentsvollstreckers. Dieser kann entweder bereits im Testament ernannt worden sein oder durch das Nachlassgericht bestimmt werden.

Die Aufgabe eines Testamentsvollstreckers ist die Durchführung des letzten Willens des Erblassers. Durch die Errichtung eines Nachlassverzeichnisses wird die Höhe des Erbes festgelegt. Dieses Erbe muss der Testamentsvollstrecker nun verwalten, bis es an die Erben nach dem Willen des Erblassers verteilt werden kann.

Kosten, die durch die Verwaltung entstehen, fallen auch hier dem Nachlass zur Last. Das Erbe vermindert sich folglich durch die Verwaltung des Vermögens. Ebenso kann der Testamentsvollstrecker für seine Mühen eine Vergütung in Rechnung stellen, die ebenfalls von der Erbmasse bezahlt wird.

Zusammengefasst fallen sämtliche Verbindlichkeiten, die nach dem Tod noch für die Erbmasse entstehen, dem Nachlass zur Last. Es muss alles von dem hinterbliebenen Vermögen bezahlt werden.

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