Vereinbarung über eine gemeinsame Verwaltung des Nachlasses


Während ich anderen Ländern eine Vereinbarung über die gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses unter den Erben getroffen werden muss, greift in Deutschland ein Automatismus. Sollten mehrere Erben für den Nachlass berufen worden sein, so bilden diese durch Gesetz eine Erbengemeinschaft. Diese Erbengemeinschaft verwaltet bis zu ihrer Auflösung den gesamten Nachlass gemeinschaftlich.

Die Erbengemeinschaft löst sich auf, wenn die Nachlassverbindlichkeiten und Forderungen des Erblassers ausgeglichen worden sind und die Miterben den Nachlass gerecht unter sich aufteilen können.

Eine vorzeitige Auflösung ist durch die Auseinandersetzung möglich. Diese kann von jedem Miterben beim Nachlassgericht beantragt werden. Die Folge einer Auseinandersetzung ist die Auflösung der Erbengemeinschaft ohne die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten oder Eintreibung aller Forderungen. Die Nachlassgläubiger können nun von jedem einzelnen Erben die Haftung mit ihrem Erbteil verlangen.

Der Miterbe kann jedoch über seinen Erbteil selbstständig verfügen. Eine Verfügung wäre die Gebrauchsüberlassung einer Sache oder die Verpfändung. Eine Verfügung dieser Art bedarf der notariellen Beurkundung, damit beide Teile über die rechtlichen Folgen aufgeklärt werden. Jedenfalls darf sich der Miterbe vor der Aufteilung des Erbes nicht verpflichten den Erbteil zu verkaufen. Hiermit würde er nämlich die Erbmasse verringern und auch die anderen Miterben schädigen.

Es ist folglich nicht notwendig eine gemeinsame Verwaltung des Nachlasses zu vereinbaren, da sie gesetzlich vorgesehen ist. Jedoch können die Miterben über ihren Erbteil frei verfügen, um auch die Möglichkeit zu erhalten, durch Vermieten oder Verpachten von Gegenständen den Nachlass zu vermehren.

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