Das Recht auf die Bestellung eines Nachlassverwalters und seine Aufgabe


Die Bestellung eines Nachlassverwalters dient der Abwicklung der Verbindlichkeiten eines Verstorbenen. Hierbei können sowohl der/die Erbe/n einen Nachlassverwalter bestellen um ihre Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Ebenso können auch die Gläubiger einen Antrag auf Bestellung eines Nachlassverwalters stellen.

Generell haften die Erben für alle Verbindlichkeiten des verstorbenen Erblassers. Diese Haftung betrifft jeden einzelnen Erben. Denn Gläubiger des Erblassers können jeden einzelnen Erben auffordern die geschuldete Summe zu bezahlen.

Problematisch wird diese Haftung immer dann, wenn die Verbindlichkeiten die Höhe des Nachlasses zu überschreiten drohen. Der Erbe ist dann in einer schwierigen finanziellen Situation, da die Gläubiger sich mit ihren Forderungen an ihn richten. Um ein geregeltes Verfahren der Abwicklung zu ermöglichen, gibt es die Nachlassverwaltung.

Der Erbe hat das Recht beim zuständigen Nachlassgericht einen Nachlassverwalter zu bestellen. Die Bestellung des Nachlassverwalters erfolgt dann durch das Nachlassgericht. Hierbei werden fachkundige Personen mit der Abwicklung des Nachlasses und der Betreuung des/der Erben beauftragt.

Nachdem ein Nachlassverwalter eingesetzt wurde, nimmt dieser den Nachlass in seinen Besitz. Ab diesem Zeitpunkt kann der Erbe nicht mehr über den Nachlass frei verfügen. Jegliche Verfügung oder Leistung des Erben, die den Nachlass betreffen, sind ab diesem Zeitpunkt unwirksam. Die Gläubiger werden nach Bekanntgabe der Nachlassverwaltung aufgefordert ihre Forderungen anzumelden. Jeder Gläubiger, der seine Forderung anmeldet, wird nun Nachlassgläubiger.

Die Aufgabe des Nachlassverwalters ist nun die Nachlassgläubiger mit dem Vermögen des Nachlasses auszuzahlen. Die Verwertung des Nachlasses kann auch im Rahmen von Zwangsvollstreckungen in verschiedene Gegenstände erfolgen.

Sollte der Erbe bereits wissen, dass die Verbindlichkeiten des Verstorbenen den Wert des Nachlasses übersteigen, so muss das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet werden. Die Nachlassverwaltung findet nur statt, wenn die Schulden durch den Nachlass bezahlt werden können.

Das Recht auf Bestellung eines Nachlassverwalters steht aber auch einem Nachlassgläubiger zu. Falls der Gläubiger Bedenken bezüglich der Zahlungsfähigkeit des Erben hat oder das Verhalten des/der Erben die Zahlungsfähigkeit beeinträchtigt, kann ein entsprechender Antrag beim Nachlassgericht eingereicht werden.

Besonders für große schwer übersehbare Nachlässe ist es ratsam eine Nachlassverwaltung durchzuführen. Eine reibungslose Abwicklung durch einen fachkundigen Verwalter kann viele Interessenskonflikte und Missverständnisse, sowie daraus resultierende rechtliche Konsequenzen verhindern. Die Kosten des Nachlassverwalters sind durch den Nachlass oder von den Erben zu tragen.

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