Verwaltungskosten des Nachlasses


Nach dem Tod einer Person geht der gesamte Nachlass auf den/die Erben über. Bei überschaubaren und einfach strukturierten Nachlässen wird das Vermögen möglichst schnell unter den Erben fair aufgeteilt. Eine einfache Strukturierung des Nachlasses ist jedoch heutzutage eher selten anzutreffen. Zumeist ist der Nachlass weit gestreut und ist sehr schwierig zu überblicken und zu verwalten. So ist es üblich, dass für große Nachlässe auch Verwaltungskosten anfallen.

Hat der Verstorbene ein Testament hinterlassen, so wird zumeist auch ein Testamentsvollstrecker ernannt. Dieser hat die Aufgabe den letzten Willen des Verstorbenen durchzusetzen. Hierzu muss der Vollstrecker eine Übersicht über den Nachlass gewinnen und ihn bis zur endgültigen Verteilung an die unterschiedlichen begünstigten Personen auch verwalten.

Nach der Öffnung des Testaments wird der Vollstrecker entweder vom Verstorbenen selbst ernannt oder das Gericht ernennt diesen selbst. Nun muss dem/den Erben eine Liste ausgehändigt werden, die sämtliche Gegenstände enthält, die der Vollstrecker bereits in seinem Besitz hat. Diese Liste nennt man auch Nachlassverzeichnis. Das Verzeichnis dient hauptsächlich den Erben zu einer konkreten Einschätzung des Nachlasses. Der Vollstrecker muss sich auch unter Umständen mit Banken oder Behörden auseinandersetzen um den Willen des Verstorbenen überhaupt erreichen zu können. Durch diese Leistung entstehen dem Testamentsvollstrecker auch Kosten. Neben normalen Verwaltungskosten, kann der Vollstrecker auch eine angemessene Vergütung verlangen. Diese Posten werden automatisch von dem Nachlass abgezogen und fallen sofort dem Testamentsvollstrecker zugute.

Eine weitere Dienstleistung im Rahmen des Todes einer Person besteht in der Nachlassverwaltung. Sinn und Zweck der Verwaltung ist die Beschränkung der Haftung. Normalerweise muss ein Erbe oder die Erbengemeinschaft für sämtliche Schulden des Verstorbenen mit dem gesamten privaten Vermögen haften. Um dies zu verhindern, können die Erben einen Nachlassverwalter durch das Nachlassgericht bestellen lassen. Der Nachlassverwalter hat folgend die Aufgabe die Schulden des Verstorbenen mit dem hinterlassenen Vermögen zu tilgen. Erst wenn alle Schulden bezahlt sind, wird der Rest an den Erben wieder abgegeben. Der Nachlassverwalter wird durch das zuständige Nachlassgericht benannt. Auch er hat einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Vergütung wird den Erben durch das Gericht in Rechnung gestellt und kann entweder von dem Nachlass oder aus eigener Tasche bezahlt werden.

Auch im Rahmen der Erbengemeinschaft können Kosten jedes einzelnen geltend gemacht werden. Mehrere Erben bilden bis zur Verteilung des Erbes, der sogenannten Auseinandersetzung, eine Erbengemeinschaft. Sinn und Zweck der Gemeinschaft ist die bestmögliche Verwaltung. Auch hier werden die Kosten von dem Nachlass bezahlt.

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