Rechte der Nachlassparteien und Miterben


Ganz allgemein sind die Personen, die nach dem Tod eines Menschen begünstigt werden, die Erben. Es gibt jedoch mehrere Arten von Erben, die genau unterschieden werden müssen. Aus der unterschiedlichen Erbenstellung erwachsen nämlich auch unterschiedliche Rechte.

Zunächst hat der Erblasser, der Vererbende, die Möglichkeit sich auf die gesetzliche Erbfolge zu stützen und seinen Nachlass nach dieser verteilen zu lassen. Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, wenn der Erblasser kein Testament verfasst hat.

Nach dieser Erbfolge werden die noch lebenden hinterbliebenen Verwandten vom Grad ihrer Verwandtschaft von nächster zu entfernter in „Ordnungen“ eingeteilt. Dies führt zu dem Ergebnis, dass die nächsten Verwandten zuerst mit der Erbmasse bedacht werden. Daraus folgt, dass entfernte Verwandte nur dann bei der Verteilung beachtet werden, wenn nächste Verwandte nicht mehr leben. Bsp.: Solange direkte Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) des Erblassers vorhanden sind, werden die Eltern des Verstorbenen nicht bei der Verteilung des Erbes beachtet.

Hinterbliebene, die der gleichen „Ordnung“ angehören, müssen sich untereinander das Erbe zu gleichen Stücken teilen. Solange dies noch nicht geschehen ist, bilden die Hinterbliebenen eine Erbengemeinschaft. Sinn und Zweck dieser Gemeinschaft ist die gemeinschaftliche vorteilhafte Betreuung des gesamten Vermögens bis zur Auseinandersetzung der Erbmasse. Auch müssen von der Erbengemeinschaft noch ausstehende Forderungen eingetrieben und Verbindlichkeiten des Erblassers bezahlt werden, um die Übersicht über den realen Vermögensstand zu bekommen.

Die Parteien einer Erbengemeinschaft werden Miterben genannt. Jeder Miterbe ist verpflichtet vorteilhaft für den Nachlass zu agieren. Über einzelne Gegenstände des Nachlasses kann der Miterbe nicht verfügen. Es ist vorgeschrieben, dass eine gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses durchgeführt wird. Die Miterben müssen sich folglich bei jeder Handlung einig sein.

Sicherlich führt dies oftmals zu Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft, da viele unterschiedliche Vorstellungen von einer Vermögensverwaltung aufeinandertreffen. Um diesem Problem entgegenzuwirken, kann jeder Miterbe über seinen Anteil des Nachlasses jedoch verfügen. Dies bedeutet, dass er den Anteil beispielsweise verpfänden kann oder jemandem zum Gebrauch überlassen kann. Er darf sich vor Aufteilung des Erbes jedoch nicht verpflichten, den Erbteil zu verkaufen. Dies würde zu einer Verminderung der Erbmasse führen und ist nicht erlaubt. Eine Verfügungsbefugnis muss notariell beurkundet sein. Der Notar klärt beide Seiten nochmals über die rechtliche Bedeutung des Vertrages auf.

Bsp.: Der Miterbe A weiß, dass in seinem Erbanteil ein Rasenmäher vorhanden ist. Er darf dem Nachbar N gegen eine kleine Nutzungsgebühr den Rasenmäher überlassen. Verkaufen darf er ihn jedoch nicht an N, da sonst seine Miterben B und C benachteiligt wären.

Der Miterbe kann damit zwar frei über den Gegenstand seines Erbanteils verfügen, jedoch nur solange er auch im Eigentum der Erbengemeinschaft bleibt. Nach der Aufteilung des Nachlasses steht es dem Erben frei die Gegenstände zu verkaufen.

Sollte die Erbengemeinschaft nicht mehr in der Lage sein eine gemeinsame Verwaltung des Nachlasses zu erreichen, kann jeder einzelne Miterbe die Auseinandersetzung des Nachlasses beantragen. Hierbei wird der Nachlass auf die einzelnen Erben zu gleichen Teilen verteilt und die Erbengemeinschaft somit aufgelöst.

Wenn der Erblasser sich für die Errichtung eines Testaments entschieden hat, so kann er nicht nur den Erbe oder die Miterben frei bestimmen. Er kann sich auch noch der Vorerbschaft und Nacherbschaft bedienen.

Ein Vorerbe ist ein vorübergehender Erbe des Nachlasses. Ihm steht der Nachlass solange zu bis zu dem Zeitpunkt, den der Erblasser bestimmt hat. Während dieser Zeit hat der Vorerbe jedoch sämtliche Verfügungsrechte über den Nachlass und kann im vollen Umfang auch einer Erbengemeinschaft angehören.

Der Nacherbe ist eigentlich als Erbe vorgesehen. Der Erblasser hielt es nur für notwendig dem Nacherben noch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt den Nachlass vorzuenthalten. Erst mit Eintritt der Bedingung, die der Vererbende an den Nacherben gestellt hat, wird der Nacherbe zum Erben und hat im Folgenden die Verfügungsrechte über den Nachlass.

Besonders beliebt ist diese Konstellation bei minderjährigen Erben. Zum Schutze des Minderjährigen wird diesem ein Vorerbe bestellt, der sich bis zu einem bestimmten Alter um den Teil seiner Erbmasse kümmert.

Bsp.: Vater V hat eine Ehefrau E und das zehnjährige Kind K. V bestellt E bis zur Volljährigkeit des K als Vorerben. Erst wenn K volljährig geworden ist, muss die E dem K das ihm zustehende Erbe überlassen.

Das absolute Verfügungsrecht des Vorerben ist jedoch beschränkt. Der Vorerbe kann/sollte nicht über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke verfügen. Ein Verkauf dieser Vermögensgegenstände hätte zur Folge, dass es dem Nacherben gegenüber nicht wirksam ist. Sobald der Nacherbe sein Erbrecht antritt kann er die Gegenstände zurückfordern. Das gleiche gilt auch für Schenkungen, die vom Vorerben getätigt wurden und für den Nacherben nachteilig sind. Zusammengefasst muss man genau unterscheiden welche Art von Erbenstellung vorliegt, um die unterschiedlichen Rechte daraus ableiten zu können.

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