Ernennung und Aufgabe des Testamentsvollstreckers


Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe den letzten Willen des Erblasser, des Vererbenden, durchzusetzen und die Abwicklung des Nachlasses zu organisieren. Voraussetzung für einen Testamentsvollstrecker ist ein gültiges Testament. Der Erblasser muss handschriftlich seinen letzten Willen verfassen und das Dokument mit Datum versehen unterschreiben.

In seinem Testament kann der Erblasser bereits einen Testamentsvollstrecker benennen. Ebenso ist es möglich, dass er die Bestimmung einer dritten Person überlässt. Dann wird der Vollstrecker erst nach dem Tod durch die dritte Person benannt.

Der Testamentsvollstrecker kann das ihm zugewiesene Amt annehmen oder ablehnen. Beides muss dem Nachlassgericht gegenüber erklärt werden. Sollte der vorgesehene Testamentsvollstrecker das Amt ablehnen, so tritt an seine Stelle entweder eine andere im Testament benannte Person oder das Nachlassgericht beauftragt eine Person mit dem Amt.

Die Ernennung zum Testamentsvollstrecker ist unwirksam, wenn die ernannte Person zum Zeitpunkt des Erbfalls entweder beschränkt geschäftsfähig oder geschäftsunfähig ist. Beschränkt geschäftsfähig ist eine Person von sieben bis achtzehn Jahre. Die Geschäftsunfähigkeit ist bei geistig behinderten oder zurückgebliebenen Menschen gegeben. Ebenso unwirksam ist die Ernennung von Personen, die einen Betreuer zur Seite bestellt bekommen haben. Dies ist meist bei suchtkranken oder vorübergehend schwerkranken Personen der Fall.

Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers besteht darin eine Auseinandersetzung des Nachlasses zu organisieren. Die Auseinandersetzung ist die endgültige Aufteilung der Erbmasse unter den Erben.

Vor der Auseinandersetzung muss der Testamentsvollstrecker das Erbe verwalten. Damit ist er berechtigt Gegenstände aus dem Nachlass an sich zu nehmen und über diese zu verfügen. Solange der Testamentsvollstrecker einen Gegenstand in Besitz hat, kann der Erbe nicht über diesen verfügen. Auch Verbindlichkeiten können zum Wohl des Nachlasses vom Testamentsvollstrecker eingegangen werden.

Nach dem Antritt seines Amtes muss der Testamentsvollstrecker dem/den Erben ein Nachlassverzeichnis überlassen. In diesem Verzeichnis befinden sich alle Wertgegenstände und Vermögensposten, die zur Erbmasse gehören. Das Nachlassverzeichnis dient hauptsächlich der Übersicht der gesamten Erbmasse für die Erben. Aufgrund dieses Verzeichnisses kann das Erbe dann verteilt werden.

Wenn der Erblasser schuldhaft einen Schaden verursacht, haftet er gegenüber den Erben für diesen. Ein Schaden kann vor allem daraus entstehen, dass der Testamentsvollstrecker seinen Verwaltungsverpflichtungen nicht nachkommt.

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