Der Tod des Nachlassverwalters hat keine Auswirkungen auf das Verfahren selbst.
Da der Erbe einen Nachlassverwalter vom Nachlassgericht zugeteilt bekommen hat, wird das Gericht bei Versterben einen neuen Nachlassverwalter ernennen.
Der neue Nachlassverwalter wird folgend das Verfahren ungehindert fortsetzen können.