Übergang des Nachlasses auf die Erben


Nach dem Tod einer Person müssen in Deutschland einige Formalia beachtet werden um einen Erbfall herbeizuführen. Nach dem Tod einer Person muss ein herbeigerufener Arzt einen Totenschein ausstellen. Dieser Totenschein muss Standesamt der Gemeinde oder Stadt vorgelegt werden, bei der der Verstorbene gemeldet ist. Zuzüglich zu dem Totenschein muss die Geburts- gegebenenfalls auch die Heiratsurkunde des Verstorbenen eingereicht werden.

Das Standesamt wird folglich das zuständige Nachlassgericht über den Todesfall informieren. Hier wird nun geprüft, ob ein Testament des Verstorbenen hinterlegt worden ist oder ob die gesetzliche Erbfolge eintritt.

Nach der gesetzlichen Erbfolge werden die lebenden Hinterbliebenen nach dem Grad ihrer Verwandtschaft von nächster zu entfernter in „Ordnungen“ eingeteilt. Somit ist gewährleistet, dass die noch lebenden nächsten Verwandten zuerst mit dem Erbe bedacht werden. Die Erben nächster Verwandtschaft verdrängen die jeweils entfernten Verwandten.

Bsp.: Sollte der Vererbende, auch der Erblasser genannt, Kinder hinterlassen, erben diese zu gleichen Teilen. Die Eltern des Erblassers werden erst dann berücksichtigt, wenn keine Kinder vorhanden sind.

Wenn ein Testament vorhanden ist wird ein Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe bedacht, den Willen des Erblassers durchzusetzen. Der Erblasser kann entweder einen Testamentsvollstrecker in seinem Testament bestimmen oder das Gericht ersuchen einen zu ernennen.

Das Erbe geht jedoch bereits direkt mit dem Tod des Erblassers auf den/die Erben über. Sollten mehrere Erben vorhanden sein, bilden sie ab dem Zeitpunkt des Todes eine Erbengemeinschaft. Diese ist verpflichtet das Vermögen des Erblassers ordnungsgemäß bis zur Aufteilung des Erbes zu verwalten.

Um sich als Erbe zu legitimieren kann der Erbe einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen. Mit diesem Erbschein ist es dem Erben möglich sich bei Schuldnern des Erblassers als Rechtsnachfolger auszuweisen. Ebenso können mit diesem Schein Anträge bei Banken gestellt werden, die Konten für die Erben freizugeben.

Folglich geht der Nachlass eigentlich rein rechtlich schon mit Tod des Erblassers auf den Erben oder die Erbengemeinschaft über. Praktisch jedoch bedarf es eines Erbscheins um sich bei sämtlichen Ämtern oder auch Banken sowie anderen Gläubigern als tatsächlicher Erbe ausweisen zu können. Nur so kann der Erbe oder mehrere Miterben den Nachlass ordnungsgemäß verwalten und zusammentragen.

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