Bedeutung und Merkmale eines Meineids


Ein Meineid ist im Endeffekt so ähnlich wie eine falsche uneidliche Aussage, allerdings wird hierbei noch verlangt, dass der Täter das, was er vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahmen von Eiden zuständigen Stelle falsch ausgesagt hat, auch noch schwört und somit einen Eid vor Gericht ablegt. Gerade dieser Aspekt fehlt ja bei der falschen uneidlichen Aussage, wie auch schon die Bezeichnung aussagt. Die Täter eines Meineids können also Zeugen und Sachverständige, wie auch bei der falschen uneidlichen Aussage sein, in solchen Fällen wird die Norm des Meineides eine Qualifikation zu der falschen uneidlichen Aussage. Unter einer Qualifikation versteht man die schwerere Begehung einer Straftat durch den Täter die daher auch härter als das Grunddelikt bestraft werden muss, weil er ein oder mehrere qualifizierende Merkmale erfüllt hat. Bei einem Meineid stellt der Eid vor einem Gericht ein solches qualifizierendes Merkmal. In anderen Fällen kann aber auch der Gebrauch von Waffen, der Gebrauch von gefährlichen Werkzeugen oder sogar der Eintritt des Todes eines Menschen ein solches zusätzliches Merkmal darstellen.

Aber es können auch die Parteien vor einem Zivilprozess oder Dolmetscher die Täter eines Meineides werden. Da diese Personen, eben weil sie keine Zeugen oder Sachverständige vor Gericht sind, keine falsche uneidliche Falschaussage begangen haben, so stellt der Tatbestand des Meineides ein eigenes selbstständiges Delikt für sie dar, wegen dem sie sich auch strafbar machen können.

Die Tathandlung ist bei einem Meineid eben nicht die falsche Aussage, sondern das falsche Schwören vor einem Gericht. Hierunter versteht man es, das eine falsche Aussage beschwört wird. Der Eid, den der Richter nach dessen Aussage an den Zeugen richtet, lautet wie folgt:

"Sie schwören (bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden), dass sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben". Im Anschluss daran hat der Zeuge folgende Worte zu sprechen: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe".

Ob man dann den religiösen Aspekt, also bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, noch mit schwören möchte, bleibt einem selbst überlassen, es ist also eine persönliche und eigene Entscheidung. Man hat aber die Möglichkeit dies vorher, vor der Verhandlung, auszuwählen.
Ein solcher Eid, der vor einem Gericht abgelegt wird, stellt auch eine Bestärkung der zuvor gemachten Aussage dar und hat somit auch eine höhere Beweiskraft als die uneidliche Aussage alleine. Macht also ein Zeuge eine falsche Aussage und stellt diese vor der Ablegen des Eides noch richtig, so hat er sich nicht wegen eines Meineides strafbar gemacht. Wann und ob eine Aussage falsch ist, ist auch hier sehr umstritten. Nach der herrschenden Theorie, die auch am meisten vertreten wird, ist eine Aussage dann falsch, wenn sie im Widerspruch zur tatsächlichen Wirklichkeit steht. Man ist also, um sich nicht strafbar zu machen, dazu gezwungen stets bei der Wahrheit zu bleiben und keine Tatsachen zu verändern bzw. zurecht zu rücken. Diese Pflicht immer die Wahrheit zu sagen bezieht sich auf alle Tatsachen die mit der Tat, die vor dem Gericht verhandelt wird, in Verbindung stehen.

Einem Eid stehen desweiteren auch andere Dinge gleich. So macht man sich auch eines Meineides strafbar, wenn man die den Eid ersetzende Bekräftigung falsch angibt oder wenn man sich auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung beruft, die schon damals falsch war.

Außerdem ist der Meineid an bestimmte Formerfordernisse gebunden, so muss der Eid aufgrund einer richterlichen Entscheidung abgegeben und förmlich durch das Gericht in das Verfahren aufgenommen worden sein. Das Gericht beschließt das Schwören vor Gericht meistens dann, wenn es die Bedeutung der Aussage hervorheben will oder wenn es die Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Der Grund dafür, warum ein Zeuge vereidigt worden ist, muss allerdings nicht angegeben werden. Desweiteren wird jeder Zeuge einzeln vereidigt und nicht mehrere zusammen. Die Begehung eines Meineides wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr Haft bestraft, in minder schweren Fällen kann die Gefängnisstrafe sogar von sechs Monaten bis zu fünf Jahre betragen.

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