Die Strafbarkeit der falschen Verdächtigung


Mit dieser Norm werden die Menschen davor geschützt, dass sie nicht ungerechtfertigterweise von einer staatlichen Behörde strafrechtlich verfolgt werden. Somit ist dieser Paragraph sehr wichtig für den inneren Frieden eines Landes.

Unter Strafe gestellt wird von diesem Paragraph derjenige, der eine andere Person bei einer Behörde oder bei einer anderen, zur Annahme von Anzeigen zuständigen Stelle oder bei einem militärischen Vorgesetzten oder sonst in irgendeiner Weise, öffentlich einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, dass ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeigeführt werden oder das diese fortdauern, insofern diese bereits bestehen.

Als Behörde wird in diesem Zusammenhang jedes in die öffentliche Verwaltung eingreifende staatliches Organ bezeichnet. Beispiele für eine Behörde sind die Industrie- und Handelskammer, das Finanzamt und bei Soldaten die Dienststellen und die Einheiten der deutschen Bundeswehr. Unter anderen zur Annahme von Anzeigen zuständigen Stellen versteht man insbesondere die Staatsanwaltschaft, die Behörden und die Beamten des Polizeidienstes sowie die Gerichte. Öffentlich bedeutet, dass die Verdächtigung gegenüber einem größeren, nicht einzeln zu bestimmenden Personenkreis so dargeboten wird, dass dieser hiervon Kenntnis nehmen kann, wobei es auf eine tatsächliche Kenntnisnahme nicht ankommt.

Unter der Tathandlung, also unter dem Verdächtigen, versteht man das Hervorrufen oder Verstärken eines gegen einen anderen gerichteten Verdachts. Ein gutes Beispiel für eine falsche Verdächtigung ist es, wenn jemand Flugzettel druckt, auf denen beispielsweise steht, dass der B ein Vergewaltiger ist, obwohl dies überhaupt nicht stimmt. Hierbei ist es also nun nicht nötig, dass alle Menschen Kenntnis von den Flugzettel nehmen, es reicht aus, dass eine Vielzahl von Menschen davon Kenntnis nehmen könnte. Diese Information wiederum wäre für die zuständige Staatsanwaltschaft, als der zur Annahme von Anzeigen zuständigen Stelle, von einem enormen Interesse, denn sie würde in einem solche Fall gegen den B Ermittlungen einleiten, sobald sie von diesem Vorwurf, dass er ein Vergewaltiger ist, Kenntnis erlangen würde. Ob er diese Tat nun tatsächlich begangen hat oder nicht ist in diesem Zusammenhang vollkommen gleichgültig.

Gerade dieser Vorwurf der Vergewaltigung hat schon vielen Menschen, insbesondere prominenten Personen, ihren Ruf gekostet. Denn einige Frauen, die bei ihrem Star nicht landen konnten oder die von diesem eiskalt abserviert wurden, haben behauptet, dass sie von ihm vergewaltigt worden sind, obwohl dies überhaupt nicht der Wahrheit entsprochen hat. Selbstverständlich hat die Staatsanwaltschaft auch in einem solchen Fall damit begonnen, die Ermittlungen gegen den Beschuldigten einzuleiten. Diese Information macht gerade bei einer bekannten Persönlichkeit die Runde, so dass es für die Medien ein „gefundenes Fressen“ ist, an dem sie die Menschheit gerne teilhaben lassen wollen. Selbst wenn die beschuldigte Person dann schließlich doch frei gesprochen wurde, weil herauskam, dass sich die verschmähte Liebhaberin rächen wollte, ist dessen Ruf ruiniert und er wird ewig als der Vergewaltiger in den Köpfen der Menschen in Erinnerung bleiben.

Der Täter muss das Opfer desweiteren wider besseren Wissens einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht verdächtigt haben, dass heißt der Täter war sich der falschen Verdächtigung bewusst und er hat die Unwahrheit seiner Handlungen sicher gewusst. Somit muss der Täter mit Vorsatz gehandelt haben, er muss also die Tatausführung gewollt und auch gewusst haben. Hierbei reicht die Absicht aus, dass der Täter ein Verfahren oder irgendetwas in dieser Art gegen sein Opfer herbeiführen bzw. fortdauern lassen wollte.

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