Die gefährlichen Eingriffe in den Straßenverkehr und ihre Strafbarkeit


Diese Norm stellt sozusagen das Gegenteil der der Gefährdung des Straßenverkehrs dar, denn sie stellt lediglich Eingriffe von außen in den Straßenverkehr unter Strafe. Dieses Tatbestandes macht sich nun strafbar, wer das Auto eines anderen beschädigt, zerstört oder Teile von diesem entfernt, wer Anlagen, wie Ampeln oder Verkehrsschilder, beschädigt, zerstört oder beseitig, einem anderen Menschen Hindernisse bereitet, indem er beispielsweise Gegenstände auf die Fahrbahnen legt oder wer einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt.

Durch diese Handlung des Täters muss die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt worden sein. Eine solche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn durch die Tathandlung die Menschen oder Gegenstände, die sich innerhalb der konkreten Verkehrssituation befinden, über das Maß der gewöhnlichen Gefährdung durch den Verkehr, die man ja auf jeden Fall hat, wenn man beschlossen hat seinen Führerschein zu machen und am Straßenverkehr teilzunehmen, beeinträchtigt werden. So ist ein Fahrer, der beispielsweise mit dem Tempo 150 km/h auf einer Autobahn unterwegs ist, einer konkreten Gefahr ausgesetzt, wenn jemand Anderes, der auf einer Autobahnbrücke steht, Gegenstände auf die Autobahn herab wirft. Durch diese Gegenstände kann sowohl er schwer verletzt als auch sogar getötet werden, wie es in jüngster Zeit erst einer Frau durch einen Baumstamm ergangen ist. Überdies kann auch sein Auto enorme Schäden davon tragen. Eine weitere Gefahr dieser Verkehrssituation ist es außerdem, dass der Fahrzeugführer durch den Werfer in seiner Konzentration gestört wird und so möglicherweise die Kontrolle über sein Fahrzeug verlieren kann, wenn er zu lange nach oben sieht.

Bei dem Delikt, dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, muss es also ebenfalls, wie bei der Gefährdung des Straßenverkehrs, zu einem Beinahe-Unfall gekommen sein und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes muss folglich sehr hoch sein.

Die Tat muss dem Täter im Falle einer möglichen Strafbarkeit außerdem auch objektiv zugerechnet werden können. So muss der Täter also eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen haben, die sich dann im tatbestandsmäßigen Erfolg verwirklicht hat. Das heißt gerade, das aus dem Fehlverhalten anhaftende Risiko, also das der Gegenstand, der von einer Autobahnbrücke geworfen wird, auch tatsächlich jemanden treffen und verletzen oder sogar töten kann, muss sich in der konkreten Gefahr niederschlagen.

Die letzte Voraussetzung einer Strafbarkeit wegen einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ist die, dass die Handlung des Täters auch kausal für die Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Opfers sein muss. Kausal bedeutet zunächst auf Deutsch übersetzt „ursächlich“. Kausal ist eine Handlung dann, wenn sie nicht einfach hinweg gedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Hätte der Täter beispielsweise nicht einen Gegenstand von der Autobahnbrücke auf die Autobahn geworfen, so wäre das Leben oder die Gesundheit bzw. das Auto des Opfers nicht in eine konkrete Gefahrensituation geraten. Die Gefährdung des Opfers und seines Autos ist somit eindeutig auf den Täter zurückzuführen und folglich sind die Handlungen, also das Werfen der Gegenstände von dem Täter auf die Autobahn, auch ursächlich für die Gefährdungslage des Opfers.

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